10.05.2010

Abmahnung für Nichtmeldung am letzten Krankheitstag – so nicht!

Das Klima wird rauer, es hagelt immer mehr Abmahnungen und Kündigungen. Das, was sich heute Arbeitgeber teilweise leisten, wäre sicherlich vor einigen Jahren nicht geschehen.

Das ist aktuell geschehen: Eine Arbeitnehmerin war in der letzten Woche, also vom 03. bis 07. Mai, arbeitsunfähig erkrankt.  
Bereits 1 Tag vor der gesetzlichen Verpflichtung, nämlich am 05. Mai 2010, reichte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Darauf war ordnungsgemäß der Arbeitsunfähigkeitszeitraum vermerkt. Es ist also klar gewesen, dass sie am heutigen Montag wieder zur Arbeit erscheinen werde.

Der Arbeitgeber wollte aber offensichtlich, dass sie sich am Freitag nochmal meldet, um genau das zu bestätigen. Als sie sich bis Freitag, 18 Uhr, nicht gemeldet hatte, hat er ihr eine Abmahnung zukommen lassen.

Das ist nicht rechtens! Es gibt keine Verpflichtung, dass Sie sich am letzten Arbeitsunfähigkeitstag bei Ihrem Arbeitgeber melden müssen, um zu bestätigen, dass Sie am folgenden Werktag wieder zur Arbeit kommen.

Ich habe der Arbeitnehmerin geraten, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 6

Irrtum: Ein Arbeitgeber benötigt stets einen Kündigungsgrund Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer... Mehr lesen

23.10.2017
Job als Mutterschaftsvertretung – Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitnehmer ist zur Vertretung einer Arbeitnehmerin eingestellt worden. Im Vertrag findet sich als sachlicher Grund, dass er für die Dauer der Mutterschutzfristen und der Erziehungszeiten befristet eingestellt wird.   Mehr lesen