28.03.2011

Betriebliches Eingliederungsmanagement – Das Risiko für den Arbeitnehmer ist nicht zu unterschätzen!

Kennen Sie das betriebliche Eingliederungsmanagement? Es ist in § 84 Abs. 2 SGB IX verankert und gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern grundsätzlich für alle Arbeitnehmer!

Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber mit Ihrer Zustimmung zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und wie eine erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.  
Erhaltung des Arbeitsplatzes. Das ganze wird als betriebliches Eingliederungsmanagement bezeichnet. Betriebsrat und gegebenenfalls Schwerbehindertenvertretung sind ebenfalls zu beteiligen.

Grundsätzlich ist ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement vor einer krankheitsbedingten Kündigung vom Arbeitgeber durchzuführen.

Wichtig nochmals: Es kann nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Wo liegt jetzt das Risiko des betrieblichen Eingliederungsmanagements?

Grundsätzlich erfährt Ihr Arbeitgeber bei einer Erkrankung nicht, woran Sie erkrankt sind. Weder Ihr Arzt noch der medizinische Dienst der Krankenkassen darf ihm das mitteilen. Ihr Arbeitgeber erhält lediglich die Mitteilung, ob Sie tatsächlich krank sind und gegebenenfalls wie lange diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauert.

Wollen Sie aber nun an einem solchen betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen, ist im Regelfall die konkrete Erkrankung mitzuteilen. Andernfalls ist es kaum möglich, geeignete Maßnahmen zur Überwindung der Krankheit gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu finden. Auch ein Gespräch oder eine Untersuchung durch den Betriebs- oder Werksarzt ist eine freiwillige Sache von Ihnen! Niemand kann Sie dazu zwingen!

Es ist also auch denkbar, dass Sie an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement teilnehmen und konkret Ihre Wünsche mitteilen, ohne, dass Sie Ihr Krankheitsbild offenbaren.

Mein Tipp:
Überlegen Sie es sich genau, welche Nachteile für Sie dadurch entstehen könnten, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Krankheit genaueres erfährt. Überwiegen für Sie die Nachteile, sollten Sie Ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden und keinerlei weiteren Angaben machen.

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