20.03.2011

Dienstunfähige Polizistin als Sängerin – Das geht nicht!

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob und welche Nebentätigkeiten Beamte ausüben dürfen. Jetzt hat es eine Polizeikommissarin offensichtlich übertrieben. Sie ist Polizeibeamtin im Land Nordrhein-Westfalen. Ihr war auch seit mehreren Jahren bereits die Nebentätigkeit als Sängerin einer Band erlaubt. Seit mehreren Monaten war sie mit kurzen Unterbrechungen wegen einer psychischen Erkrankung dienstunfähig. Trotzdem nahm sie weiterhin öffentliche Auftritte als Sängerin war.  
Das reichte dem Dienstherrn. Er untersagte die Nebentätigkeit.

Die Polizistin wehrte sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung – allerdings ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht NRW gab dem Dienstherrn Recht (Beschluss vom 11.10.2010, Az.: 6 B 1057/10).

Zunächst stellte das OVG klar, dass die Polizistin für das Singen als solches keine Genehmigung benötigte. Genehmigt worden sei ihr auch lediglich die Tätigkeit als Sängerin in einer Band zu Erwerbszwecken. Und genau hierin hat das OVG auch das Problem gesehen. Die Auftritte der Polizistin als Sängerin in einer Band zu Erwerbszwecken bewirken bei der gleichzeitig gegebenen länger dauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eine Störung des Ansehens der Polizei. Ein dienstunfähiger Beamter der einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt regelmäßig ein Verhalten, welches auf kein Verständnis stößt. Es ist geeignet, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen.

Fazit: Eine wohl richtige Entscheidung. Allerdings kann im privaten Arbeitsverhältnis durchaus etwas anderes gelten. Es kann eine Arbeitsunfähigkeit für ein Arbeitsverhältnis vorliegen und trotzdem kann es dem Arbeitnehmer möglich sein, in einem anderen Arbeitsverhältnis zu arbeiten. Dass hieraus Komplikationen entstehen können, ist offensichtlich. Hier sollten Sie im Vorhinein Klarheit schaffen.

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