25.05.2009

Ermittlung Ihres Urlaubsgelds – kein Anspruch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

In der letzten Woche hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07) entschieden, dass Sie bei einer dauernden Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Urlaubsgeld haben.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Fahrer beschäftigt und nach geltenden Tarifverträgen stand ihm ein Urlaubsgeld in Höhe von 60% des Urlaubsentgelts zu.  
Beispiel: Eine Arbeitnehmer verdient 2.000 € pro Monat. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 92,38 € am Tag (2.000 € : 4,33 Wochen : 5 Tage). Diese 92,38 € bekommt er also pro Urlaubstag und eigentlich auch zusätzlich 60% Urlaubsgeld. Das sind weitere 55,43 € (92,38 € : 100 x 60).

Im Februar 2005 erlitt der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall und war über den 31.03.2006 hinaus arbeitsunfähig. Er klagte nun sein tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 2005 ein. Er machte geltend, dass der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld unabhängig vom Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe.

Das sahen die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders. In dem entschiedenen Fall besteht das Arbeitsverhältnis fort. Bei dieser Sachlage schuldet der Arbeitgeber keine Urlaubsabgeltung, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Das tarifliche Urlaubsgeld ist eng mit der Urlaubsvergütung verknüpft. Es ist nur dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf die Urlaubsvergütung fällig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Arbeitnehmer seinen Urlaub weder bis zu 31.12.2005 noch während des Übertragungszeitraums bis zum 31.03.2006 nehmen konnte. Er war arbeitsunfähig.

Also gilt: Wenn Sie keinen Anspruch auf Urlaub wegen einer Erkrankung haben, gibt es auch keinen Anspruch auf das Urlaubsentgelt und damit auch nicht auf das zusätzliche Urlaubsgeld. So einfach macht es sich das BAG bei der Ermittlung von Urlaubsgeld.

Trotzdem wünsche ich Ihnen eine schöne und sonnige Woche!

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