25.01.2011

Ex-Frau liegt im Krankenhaus – Ich muss mich um die Kinder kümmern, was sagt mein Chef?

Eine fatale Situation: Von einem Mandanten liegt die Ex-Frau im Krankenhaus und das noch für mindestens 4 Wochen. Sie hat sich eine gefährliche Infektion eingefangen und fällt für längere Zeit aus.  
Die Kinder, 4 und 8 Jahre, können auch bei keinerlei Verwandten oder Freunden untergebracht werden. Das bedeutet konkret: Der Ex-Mann muss sich um die Kinder kümmern – und kann nicht zur Arbeit gehen!

Was ist nun zu tun? Aufgrund des Alters der Kinder kann eine Elternzeit nicht mehr beantragt werden. Auch eine Pflegezeit scheitert, da die Kinder gerade nicht pflegebedürftig sind, sondern „nur“ betreut werden müssen. Auch der § 45 SGB V hilft nicht weiter. Danach haben gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach ärztlichem Zeugnis zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben müssen. Für die Dauer der Zahlung des Krankengeldes haben Sie auch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Wie bereits gesagt, die Kinder sind ja nicht erkrankt.

Letztendlich wird allenfalls § 616 BGB helfen. Danach erhält ein Arbeitnehmer auch weiterhin seinen Arbeitslohn, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden in der Dienstleistung verhindert wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich nicht zur Arbeit erscheinen muss, wenn es ihm ohne sein Verschulden nicht möglich ist. Das gilt beispielsweise wiederum bei der Erkrankung von Kindern, wenn die Pflege erforderlich ist.

Alleine das Aufpassen und die Betreuung von nicht erkrankten Kindern fallen nach der Rechtsprechung bislang nicht ohne weiteres herunter. Ist allerdings in dem Fall tatsächlich keine andere Person da, so wird nach meiner Meinung § 616 BGB eingreifen. Sie haben als Arbeitnehmer jedoch alles zu versuchen, um zur Arbeit zu erscheinen. Insbesondere werden Sie sich kurzfristig um eine Betreuungsmöglichkeit des 4-jährigen kümmern. Der 8-jährige wird ohnehin tagsüber in der Schule sein. Gegebenenfalls haben Sie auch hier auf Ihre Kosten eine Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen oder jemanden zu engagieren, der die Kinder von der Schule beziehungsweise von dem Kindergarten abholt und dann beaufsichtigt.

Fazit: Sie haben alles zu tun und zu unternehmen, damit die Kinder betreut werden. Am Arbeitsplatz nicht zu erscheinen kann nur eine große Ausnahme sein!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Verlängerung der Probezeit – diese Rechte und Pflichten haben Sie

Will Ihr Arbeitgeber Ihre Probezeit verlängern? Das ist natürlich kein gutes Zeichen, aber auch kein Weltuntergang. Die Verlängerung ist nämlich nur in beiderseitigem Einverständnis möglich, einseitig darf Ihr Arbeitgeber... Mehr lesen

23.10.2017
Alles, was Sie zur Verdachtskündigung wissen müssen

Was eine Verdachtskündigung genau ist Eine Verdachtskündigung ist eine Form der verhaltensbedingten Kündigung. Sie stützt sich auf die Vermutung, dass ein Mitarbeiter eine schwerwiegende Vertragsverletzung – meistens eine... Mehr lesen