12.03.2011

Gelber Schein am 1. Tag – Darf der Arbeitgeber das verlangen?

Eine Arbeitnehmerin fragt, welche Rechte der Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit hat. Sie ist der Meinung, dass sie bis zu 3 Tage aufgrund einer Krankheit einfach zu Hause bleiben kann. Erst am nächsten Tag muss sie zum Arzt gehen und dem Arbeitgeber einen „Gelben Schein“ einreichen. 
Ist das korrekt? Sie hat nämlich folgendes Problem: Ihr Arbeitgeber verlangt nun bereits ab dem 1. Tag eine ärztliche Bescheinigung. Offensichtlich ist sie zu häufig einmal den einen oder anderen Tag zu Hause geblieben.

Die Rechtslage: Dieser Sachverhalt ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. In § 5 steht, dass Arbeitnehmer zunächst verpflichtet sind, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Darin muss einmal die Arbeitsunfähigkeit attestiert sein sowie deren voraussichtliche Dauer. Dieser „Gelbe Schein“ ist spätestens am 4. Tag vorzulegen.

Achtung:
Nach dem Gesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen! Er darf also tatsächlich bereits ab dem 1. Tag den „Gelben Schein“ von Ihnen verlangen.

Dies bedeutet, dass Sie sofort am 1. Tag zum Arzt müssen. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, riskieren Sie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung! Lassen Sie es nicht so weit kommen.

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