14.09.2010

Krankengeld und Ende des Arbeitsverhältnisses

Von wem bekommt ein Arbeitnehmer eigentlich Geld, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer erkrankt?

Folgender Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit dem 03. Juni 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat 6 Wochen das Entgelt fortgezahlt und dann fiel der Kollege in dem Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Das Arbeitsverhältnis wurde zeitgleich zum 31. August 2010 vom Arbeitgeber gekündigt. Gegen die Kündigung ist der Arbeitnehmer nicht vorgegangen, da keine Erfolgsaussichten bestanden. Er hatte lediglich in einem Kleinbetrieb gearbeitet. Die Kündigung erfolgte auch nicht wegen der Erkrankung – jedenfalls hat das der Arbeitgeber angegeben. 

Von wem bekommt er nun ab dem 01. September 2010 Geld? Von der Arbeitsagentur jedenfalls nicht, da man sich dort auf den Standpunkt stellt, dass er nicht vermittelbar sei. Schließlich sei er noch arbeitsunfähig. Diese Auffassung ist wohl auch richtig. Endet nun das Krankenversicherungsverhältnis?

Die Antwort steht in § 192 Sozialgesetzbuch V. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt danach erhalten, so lange

  • Sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  • Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht,
  • nach einer Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Überbrückungsgeld oder
  • Kurzarbeiter– oder Winterausfallgeld gezahlt wird.

Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässigerweise aufgelöst wurde.

Er bekommt also das Krankengeld trotz Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter. Auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt bestehen. Endet die Arbeitsunfähigkeit, sollte er sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit melden, damit diese ihre Leistungen aufnehmen kann und insbesondere auch eine Weiterversicherung besteht.

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