29.09.2009

Krankheit – Arbeitsunfähigkeit – Mitteilung

Heute möchte ich Ihnen eine aktuelle Leserfrage zur Mitteilungspflicht bei einer Arbeitsunfähigkeit beantworten.

Die Frage (sinngemäß): Ich habe soeben von der Personalabteilung einen Brief erhalten, dass ich mich künftig sofort, persönlich und kurzfristig telefonisch krank melden soll. Am Montag habe ich eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von meinem Arzt erhalten. Ich bin nun weitere 14 Tage krank geschrieben. Grund dafür Mobbing am Arbeitsplatz und da ich dem starken Druck einfach nicht mehr aushalte. Deshalb möchte ich jeglichen telefonischen Kontakt auf Anraten des Arztes vermeiden. Ich habe am Montag sofort einen Kollegen informiert und ihn gebeten, mich stellvertretend krank zu melden. Ist das rechtens gewesen, dass ich einen Kollegen hiermit beauftragt habe? Meine Krankmeldung ist natürlich postalisch unterwegs. Wäre auch eine Krankmeldung per E-Mail oder SMS möglich? Ein Telefonat ist mir nicht möglich, da ich eine zu große Panik und Angstattacken habe. 
Antwort: Hierzu ist es sinnvoll, § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz zu lesen. Hierin heißt es: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

Der Wortlaut lässt also unklar, ob eine sofortige Mitteilung auch bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Hier sagt die Rechtssprechung aber, dass die Interessenlage die Gleiche ist und der Arbeitgeber letztendlich Bescheid wissen muss, was los ist. Deshalb müssen Sie auch bei einer Folgeerkrankung unverzüglich Ihren Arbeitgeber informieren.

Wie müssen Sie diesen informieren? Klar ist, dass eine Mitteilung per Post nicht ausreicht. Im Regelfall müssen Sie, sobald Sie merken, dass Sie krank sind, Ihrem Arbeitgeber eine Nachricht zukommen lassen. Dieses ist sicherlich grundsätzlich auch per E-Mail oder SMS möglich. Wichtig ist aber, dass sichergestellt ist, dass Ihr Arbeitgeber die E-Mail auch in der Regel zu Dienstantritt bereits liest. Deshalb halte ich die Krankmeldung auf telefonischem Wege für die sicherste Lösung.

Wer muss die Meldung machen? Sind Sie nicht in der Lage, Ihren Arbeitgeber persönlich eine Mitteilung zu erstatten, können Sie eine dritte Person bspw. also Ihren Ehe- oder Lebenspartner, Ihren Lebensgefährten, Ihren Nachbarn oder eben auch einen Kollegen einschalten.

Wichtig: Sind Sie selbst in der Lage, etwas Entsprechendes zu organisieren, kann Ihnen auch hieraus kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

Fazit: Sie handeln völlig rechtmäßig, wenn Sie Ihre unverzügliche Meldung durch einen Kollegen als Überbringer vornehmen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ihre Abfindung ist voll steuerpflichtig

Bis Ende 2005 gab es für die Versteuerung Ihrer Abfindung noch Freibeträge. Diese hat der Gesetzgeber komplett gestrichen. Seither ist sie voll einkommenssteuerpflichtig. Sie müssen die Abfindung selbst versteuern Sie selbst... Mehr lesen

23.10.2017
Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch unzulässig

Natürlich will Ihr Arbeitgeber im Einstellungsgespräch viel von Ihnen wissen. Doch der Schutz Ihres Persönlichkeitsrechts bildet die Grenze für Fragen. Zulässig sind nur solche Fragen, an denen Ihr Arbeitgeber ein... Mehr lesen