Stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Arbeitgeber hat eine Liste erstellt und öffentlich ausgehängt, in der die Krankheitstage aller Mitarbeiter der letzten 2 Jahre aufgelistet sind. Bis 5 Tage liegen die Arbeitnehmer im grünen Bereich, bis 15 Tage im gelben und darüber im roten Bereich. Der Arbeitgeber will einen Arbeitnehmer, der besonders viele Krankheitstage hat, darauf besonders hinweisen.
Ist das legal?
Nein! Es liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Nach § 4 ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Natürlich kann Ihr Arbeitgeber die Krankheitstage erfassen und damit erheben im Sinne des Gesetzes. Schließlich muss darüber die Entgeltfortzahlung und eventuell das Krankengeld berechnet werden. Die hier vorgenommene Verarbeitung und Nutzung der Daten ist aber nicht in Ordnung. Er darf nicht durch eine solche Liste die Krankheitstage der einzelnen Mitarbeiter veröffentlichen. Dieses sieht auch kein Gesetz vor. Einzige Möglichkeit, wann er das darf ist, wenn alle Arbeitnehmer eingewilligt haben. Davon ist aber sicherlich nicht auszugehen.
Das, was der Arbeitgeber hier macht, ist zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 Datenschutzgesetz. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Übersteigt dieser Betrag die 300.000 €, kann es sogar noch teurer werden.
Also: In einem solchen Fall ist ein Anruf oder eine E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten eine Möglichkeit. Sie finden ihn unter
https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html