14.09.2010

Rückzahlung der Entgeltfortzahlungskosten

Darf der Arbeitgeber eine Rückzahlung von Entgeltfortzahlungskosten verlangen?

Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses spitzen sich die Gemeinheiten oft zu. Einem Arbeitnehmer war zum 31. August gekündigt worden. 3 Wochen vor Beschäftigungsende erkrankte er und blieb bis zum 31. August zu Hause. Er hat auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten und diese fristgerecht bei seinem Arbeitgeber eingereicht. Der Arbeitgeber zahlte auch die Entgeltfortzahlung Anfang September aus. Gestern hat der Arbeitnehmer allerdings ein Schreiben bekommen, dass er die Entgeltfortzahlung für die 3 Krankheitswochen zurückzahlen soll, insgesamt über 2.000 €. Natürlich kam auch gleich die Drohung mit einem Rechtsanwalt, falls das Geld nicht bis zum 20. September gezahlt werde. Darf der Arbeitgeber das? 

Grundsätzlich dürfen Zahlungen, die ohne Rechtsgrund erfolgten, zurückverlangt werden. Lag also tatsächlich in diesem Fall keine Arbeitsunfähigkeit vor, darf der Arbeitgeber natürlich auch die Zahlungen zurückverlangen.

Hier liegt es jedoch anders: Der Arbeitnehmer hat durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Das reicht erstmal vollkommen aus. Der Beweiswert eines solchen „Gelben Scheins“ ist sehr hoch. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert allerdings erschüttern. Das wäre der Fall, wenn objektive Anzeichen vorliegen würden, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist. So etwas ist dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben wurde, bei schweren Bauarbeiten beobachtet wurde. Aber auch dann ist für den Arbeitnehmer die Ausgangslage noch immer recht gut. Selbst wenn der Beweiswert des „Gelben Scheins“ erschüttert wurde, kann noch immer der Arzt als Zeuge für die Arbeitsunfähigkeit benannt werden.

Haben Sie schon einmal einen Arzt erlebt, der gesagt hat, dass er sich bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertan hat und der Arbeitnehmer tatsächlich gesund war? Die Erfolgsaussichten in solchen Verfahren sind für Arbeitnehmer ausgesprochen gut!

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