16.06.2009

Schwangerschaft – Beschäftigungsverbot – Krankheit

Gestern erhielt ich eine Anfrage zu meinem Blog vom 16.05.2009. Da die Frage sehr interessant ist, möchte ich sie hier wiederholen und beantworten:

Frage (sinngemäß): Ich bin schwanger und seit 3 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Nun will mein Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängen. Die Arbeitsunfähigkeit stammt von einem „Bruch“, hat also nichts mit dem Beschäftigungsverbot zu tun. Von wem bekomme ich Geld und wie lange? 
Antwort: Beruhen die Arbeitsunfähigkeiten auf derselben Krankheit, gibt es maximal einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage. Jede Arbeitsunfähigkeit, die auf einer anderen Krankheit beruht, löst für sich den vollen Anspruch aus.

Eine normal verlaufende Schwangerschaft ist natürlich keine Kranheit. Nur die mit außergewöhnlichen Beschwerden oder Störungen verbundene Schwangerschaft ist als Krankheit anzusehen.

Wird ein Beschäftigungsverbot verhängt, gibt es auch keine Entgeltfortzahlung. Der Arbeitsausfall beruht nicht mehr alleine auf einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Eine auf einer Schwangerschaft beruhende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und ein gesetzliches Beschäftigungsverbot wegen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit für Mutter und Kind, schließen sich gegenseitig aus.

Beruhen die Beschwerden auf der Schwangerschaft, so kommt es darauf an, ob es sich um einen krankhaften Zustand handelt. Ist das der Fall, ist kein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Haben die Schwangerschaftsbeschwerden dagegen keinen Krankheitswert oder führen sie nicht zur Arbeitsunfähigkeit, ist ein Beschäftigungsverbot zu verhängen.

Die Schwangere hat entweder einen 6-wöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse, oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen – nicht auf 6 Wochen beschränkten – Anspruch auf Mutterschutzlohn. Dem Arzt liegt hier ein Beurteilungsspielraum zu.

Fazit: Als Schwangere sollten Sie mit Ihrem Arzt darüber sprechen, ob es ihm möglich ist, eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Schwangerschaft für bis zu 6 Wochen auszustellen. Danach ist für Sie ein Beschäftigungsverbot im Regelfall günstiger. Die erste Krankmeldung wegen des „Bruchs“ ist ohnehin uninteressant, wenn es tatsächlich mit der Schwangerschaft nichts zu tun hat.

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