16.11.2009

Schweinegrippe – das ist Ihr Recht (Teil II)

Fast jeden Tag bekomme ich mittlerweile mehrere Anfragen zur Schweinegrippe.

Dabei bin ich kein Arzt, sondern nur Rechtsanwalt.

Hier aber das Wichtigste für Sie in einem 2. Teil zusammengefasst:

 
Schweinegrippe – Darf ich trotzdem zur Arbeit kommen?

Nein. Bleiben Sie bloß zu Hause. Wenn Sie trotz einer ansteckenden Krankheit bewusst zur Arbeit kommen, verletzen Sie Ihre Pflichten! Gegebenenfalls machen Sie sich sogar schadenersatzpflichtig, wenn Sie andere Arbeitnehmer anstecken.

Schweinegrippe – Was ist, wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wird?

Die Gesundheitsämter dürfen Personen mit Schweinegrippe unter Quarantäne stellen. Falls Sie dann, wie üblich, krank sind, bekommen Sie Ihr Entgelt von Ihrem Arbeitgeber weiter gezahlt. Werden Sie in Quarantäne geschickt, obwohl Sie nicht arbeitsunfähig sind, wird das Arbeitsentgelt Ihres Arbeitgebers vom jeweiligen Bundesland erstattet. Sie bekommen also auch in diesem Fall das Geld von Ihrem Arbeitgeber weiter.

Schweinegrippe – Kann ich zu Hause bleiben, wenn ich mich drohe anzustecken?

Nein. Sie können nicht einfach der Arbeit fern bleiben, weil Sie Angst haben sich anzustecken. Hier muss aber Ihr Arbeitgeber Vorsorgemaßnahmen treffen.

Schweinegrippe – Kann ich frei bekommen, wenn ich mich impfen lassen möchte.

Für Arztbesuche ohne Arbeitsunfähigkeit haben Sie keinen Anspruch auf eine Freistellung. Da aber immer mindestens 10 Personen gleichzeitig zum Impfen kommen müssen, dürfte in diesem Fall eine Ausnahme gelten. Erhalten Sie wirklich keinen anderen Termin für eine Impfung als während der Arbeitszeit, können Sie bezahlt frei bekommen.

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