Sind Sie länger erkrankt? Dann hilft Ihnen vielleicht § 74 SGB V weiter. Können Sie nach einer ärztlichen Feststellung Ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten, oder können Sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, gilt Folgendes: Ihr Arzt soll Ihnen dies bescheinigen und mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des medizinischen Dienstes einholen.
Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich keine Pflicht, einer von Ihnen angebotenen stufenweisen Wiedereingliederung zuzustimmen. Sind Sie arbeitsunfähig, muss er Sie nicht beschäftigen. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkte Arbeitsleistung anzunehmen (Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.06.2006, Az.: 9 AZR 229/05).
Allerdings kann er Ihnen dann im Gegenzug auch nicht ohne Weiteres kündigen. Will er Ihnen trotzdem kündigen, so wird er sich vorhalten lassen müssen, dass Sie mit der Wiedereingliederung hätten arbeiten können und somit die Arbeitsunfähigkeit überwunden hätten.
Wichtig: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen bei einer Wiedereingliederung kein Gehalt zahlen. Letztendlich erbringen Sie auch keine Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne. Außerdem bekommen Sie in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse.
Noch wichtiger: Sind Sie längerfristig erkrankt, machen Sie Ihrem Arzt den Vorschlag einer Wiedereingliederung. Manchmal müssen auch Ärzte erst auf den richtigen Weg gebracht werden.