13.06.2010

WM und Arbeitsrecht – trotz Arbeitsunfähigkeit zum Public Viewing

Endlich, die Fußballweltmeisterschaft in Südafrika hat begonnen. Damit Sie auch arbeitsrechtlich gut gewappnet sind, lesen Sie hier in einer kleinen Reihe das Wichtigste für Fußballfans zur WM.

Heute: trotz Arbeitsunfähigkeit zum Public Viewing 
Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt und möchten Sie Fußball schauen? Dies ist natürlich grundsätzlich kein Problem. Jeder kann zu Hause seinen Fernseher so oft an- und ausschalten wie er möchte. Dürfen Sie aber auch das Haus verlassen und sich die Fußballspiele auf öffentlichen Plätzen beim Public Viewing anschauen?

Wichtig ist zunächst, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind und Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt haben. Sind Sie länger als 3 Tage krank, haben Sie eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag, also am 04. Tag der Krankheit, vorzulegen. Ihr Chef kann diese ärztliche Bescheinigung auch früher verlangen.

Sind Sie im Ausland, womöglich sogar in Südafrika bei der WM, haben Sie Ihrem Arbeitgeber die Anschrift Ihres Aufenthaltsorts sowie die Arbeitsunfähigkeit auf die schnellstmögliche Weise mitzuteilen. Gleiches gilt für die voraussichtliche Dauer. Kehren Sie dann nach Deutschland zurück, müssen Sie wiederum dem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich mitteilen.

Zum Public Viewing dürfen Sie in aller Regel ebenfalls gehen. Sie dürfen nur die Aktivitäten nicht machen, die Ihren Genesungsverlauf beeinträchtigen. Sie dürfen also nichts unternehmen, was die Widerherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit gefährdet: Haben Sie ein Rückenleiden und dürfen nicht lange stehen, können Sie auch nicht zum Public Viewing gehen – es sei denn, dort gibt es Sitzplätze.

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