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18.08.2009Diese Pflichten haben Sie, wenn Sie krank geschrieben sind

Arbeitspflichten ruhen – Treuepflichten ruhen nicht
Während Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, ruhen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, soweit sie die Pflicht zur Arbeit betreffen. Andere Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die Treuepflichten des Arbeitnehmers, bestehen weiter.
Dazu gehört es z. B., geschäftsschädigendes Verhalten zu vermeiden. Beispiel: Zur Arbeit erscheinen brauchen Sie nicht, wenn Sie von einem Arzt krankgeschrieben sind, diese Pflicht ruht. Geschäftsschädigende Äußerungen über Ihren Arbeitgeber dürfen Sie aber auch während der Krankschreibung nicht machen.Weitere Pflichten haben Sie wegen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
Diese Pflichten entstehen durch das EFZG | |
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Erstes Auftreten der Arbeitsunfähigkeit | |
Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG) | |
Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert (gesetzlicher Normalfall) oder früher (möglich durch Regelung in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Anordnung Ihres Arbeitgebers, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EFZG. | |
Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über das bescheinigte Ende hinaus | |
Unverzügliche Meldung der andauernden Arbeitsunfähigkeit | |
Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Folgebescheinigung, wenn die Krankheit länger als 3 Tage fortdauert (gesetzlicher Normalfall) oder früher (möglich durch Regelung in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Anordnung Ihres Arbeitgebers). | |
Wenn Sie durch einen Dritten verletzt wurden | |
Sie haben dann in der Regel einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzter. Dieser Anspruch geht in Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung automatisch auf Ihren Arbeitgeber über. Sie müssen dem Arbeitgeber alle dazu erforderlichen Angaben machen, insbes. ihm also Namen des „Täters“ nennen. | |
Tipp: Halten Sie diese Pflichten unbedingt ein. Ihr Arbeitgeber braucht bis zur Vorlage der Bescheinigungen nicht zahlen. Außerdem riskieren Sie eine Abmahnung, wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen. | |
Häufiger Streitpunkt: Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten. Das bedeutet für Sie als Arbeitnehmer: Sie müssen alles unterlassen, was den Genesungsprozess verlangsamt oder gefährdet.
Beispiel: Sie sind wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig krank geschrieben. Werden Sie jetzt vom Arbeitgeber beim Renovieren Ihrer Wohnung oder schweren Gartenarbeiten erwischt, haben Sie gegen die Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten verstoßen.
Auf der anderen Seite müssen Sie nicht bei jeder Krankschreibung im Bett oder der Wohnung bleiben, entscheidend ist der Einzelfall. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie Ihren Arzt.
Beispiel: Sie sind wegen einer Schleimbeutelentzündung im Ellenbogen krank geschrieben. Natürlich brauchen Sie mit dieser Erkrankung nicht im Bett liegen, sondern dürfen z.B. spazieren gehen.
Bei Verstößen gegen die Pflicht zum gesundheitsfördernden Verhalten riskieren Sie eine Abmahnung sowie die weitere Entgeltfortzahlung.
Halten Sie sich an die Anweisungen des Arztes
Insbesondere dürfen Sie sich nicht über einen ärztlichen Rat hinweg setzen. Werden Sie also angewiesen, Bettruhe zu halten, sollten Sie diesen Rat beherzigen. Arbeitgeber gehen immer mehr dazu über, Krankmeldungen kritisch zu hinterfragen und auch schon einmal einen Detektiv mit der Überwachung der Mitarbeiter zu beauftragen. Die Fälle, in denen wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig geschriebene Mitarbeiter auf Baustellen entdeckt werden, nehmen zu. Hierbei handelt es sich oft um Missbrauchsfälle, die Ihr Arbeitgeber natürlich nicht dulden muss.
Ein anderes Beispiel: Ein Briefzusteller war krankgeschrieben, der Arbeitgeber stellte die Frau des Briefzustellers ein und übertrug ihr vertretungsweise die Arbeit des krankgeschriebenen Zustellers. Anstatt zu Hause zu bleiben, begleitet er seine Frau auf der Tour und wurde prompt von dem vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv dabei erwischt. Der Ärger war vorprogrammiert.
Werden Sie bei solchen Verhaltensweisen ertappt, riskieren Sie nicht nur arbeitsrechtliche Probleme, sondern müssen unter Umständen auch noch den Detektiv bezahlen. Der gesunde Menschenverstand sagt Ihnen in der Regel, was gesundheitsfördernd ist und was nicht.
Auf der anderen Seite sind Sie nicht verpflichtet, bei jeder Arbeitsunfähigkeit Bettruhe zu halten. Fragen Sie Ihren Arzt, welche körperlichen Tätigkeiten er Ihnen empfiehlt und halten Sie sich daran. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, sowohl was die Genesung als was auch die arbeitsrechtliche Situation betrifft.






