24.10.2009

Freistellung bei Krankheit des Kindes

„Hilfe, mein Kind hat die Masern. Eigentlich muss ich arbeiten. Ich habe aber niemanden, der auf das Kind aufpasst. Was soll ich tun?“ 
Antwort: Bleiben Sie zu Hause und pflegen Sie Ihr Kind.

Zunächst haben Sie einen Anspruch aus § 616 BGB. Wenn Sie nach einem ärztlichen Attest ein krankes Kind betreuen müssen und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist, können Sie zu Hause bleiben. Gehen Sie davon aus, dass Sie bis zu 5 Tage bezahlte Freistellung bekommen können.

Wenn kein Anspruch nach § 616 BGB besteht, greift immer noch § 45 SGB V. Danach haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Pflege des erkrankten Kindes. Das Fernbleiben von der Arbeit muss aber

  • nach ärztlichem Zeugnis erforderlich sein,
  • es darf keine im Haushalt lebende andere Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernehmen können und
  • das erkrankte Kind darf das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben, es sei denn, es ist behindert oder auf Pflege angewiesen.

Einen Anspruch auf unbegrenzte Freistellung haben Sie, wenn Ihr Kind an einer unheilbaren Krankheit leidet nach § 45 Abs. 4 SBG V. Dann muss Ihr Kind

  • jünger als 12 Jahre und auf Hilfe angewiesen sein und
  • nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leiden, die nur noch eine geringe Lebenserwartung vermuten lässt.

Tipp: Es reicht eine ärztliche Bescheinigung. In diesem Fall zahlt nicht Ihr Arbeitgeber, sondern Ihre Krankenkasse das Krankengeld.

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