Es passiert immer wieder: Ein Mitarbeiter erkrankt in der Probezeit und legt wegen dieser Erkrankung verspätet einen „Gelben Schein“ vor. Grundsätzlich haben Sie die Verpflichtung, ein ärztliches Attest mit Ablauf des dritten Krankheitstages vorzulegen. Diese Frist kann im Arbeitsvertrag auch verkürzt sein!
Trotzdem darf der Arbeitgeber nicht einfach fristlos wegen „unentschuldigten Fehlens“ kündigen. So hat es auch in einer älteren Entscheidung das Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 22 Ca 3594/05, entschieden. Das verspätete Einreichen eines ärztlichen Attests reicht noch nicht für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Kündigung wegen eines unentschuldigten Fehlens ist erst recht nicht möglich, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer nicht unentschuldigt gefehlt, da er erkrankt war. Er hatte nur nicht rechtzeitig seine Erkrankung nachgewiesen.
Fazit: In der Probezeit sollten Sie Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten genau nachkommen. Ein „Gelber Schein“ muss spätestens mit Ablauf des 3. Kalendertages beim Arbeitgeber vorliegen. Vergessen Sie dies, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem nicht kündigen.