02.01.2011

Genetische Untersuchungen von Arbeitnehmern – Darf der Arbeitgeber mein Erbgut entschlüsseln?

Kennen Sie das Gendiagnostikgesetz (GenDG)? Vermutlich nicht. Und auch ich habe mich im ersten Moment gefragt, was ich als Arbeitsrechtler damit eigentlich zu tun habe.  
Durch das GenDG soll der Bürger in die Lage versetzt werden, sein Recht auf informelle Selbstbestimmung auszuüben. Gefahren der Untersuchungen menschlicher genetischer Eigenschaften sollen vermieden werden.

Nach § 19 GenDG darf der Arbeitgeber von Ihnen weder

  • vor noch nach Abschluss des Arbeitsvertrages eine genetische Untersuchung verlangen oder
  • das Ergebnis einer bereits vorgenommenen Untersuchung verlangen oder verwerten.

Auch bei einer Einwilligung Ihrerseits ist eine entsprechende Handlung des Arbeitgebers unwirksam. Verlangt Ihr Arbeitgeber das trotzdem und verwertet er die Ergebnisse, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder Geldstrafe vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber allerdings eine ärztliche Untersuchung verlangen,

  • soweit sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist und
  • dieses mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen durchgeführt wird.

Das gilt aber eindeutig nicht für genetische Untersuchungen. Diese sind eindeutig verboten!

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