18.08.2009

Ihr Arbeitgeber hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Arztes

Die richtige Wahl des Arztes ist natürlich Vertrauenssache. Wer sich zudem über Jahre vom selben Arzt behandeln lässt, kann zu Recht davon ausgehen, dass sein Arzt über die eigene Krankengeschichte und die persönlichen Umstände gut informiert ist.

Kommt es zu Erkrankungen, kann der Hausarzt folglich auch am besten beurteilen, ob und inwieweit Sie arbeitsfähig sind.

Im Übrigen handelt es sich um eine rein private Entscheidung, die Sie als Arbeitnehmer nicht mit Ihrem Arbeitgeber abzustimmen brauchen. Der § 76 Abs. 1 im Sozialgesetzbuch V regelt die freie Wahl des Arztes für versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Rechte Ihres Arbeitgebers bei Zweifeln an Ihrer Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich reicht es im Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit, Ihrem Arbeitgeber fristgerecht ein Attest Ihres Arztes vorzulegen. Damit haben Sie den Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit erbracht und sichern so Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sofern Ihr Arbeitgeber jedoch an der Richtigkeit des vorgelegten Attests zweifelt, kann er über Ihre Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einschalten. Der MDK ist jedoch nur dann zuständig, wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Als Voraussetzung für diesen Schritt reichen bereits allgemeine oder einfache Zweifel an Ihren Angaben. Als allgemeine oder einfache Zweifel gelten unter anderen:

  • auffällig häufige Fehlzeiten (50 % über dem betrieblichen Durchschnitt),
  • häufige kurze Fehlzeiten,
  • vermehrte Fehlzeiten vor oder nach Wochenenden oder Feiertagen,
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Arzt, der generell viele entsprechende Atteste ausstellt,
  • sonstige in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, wie zum Beispiel eine angekündigte Fehlzeit.

Die Krankenkassen sind dann letztlich nach § 275 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) dazu verpflichtet, eine gutachterliche Stellungnahme zur Erkrankung der versicherten Person und ggf. auch zur Arbeitsunfähigkeit des Patienten einzuholen. Diese wird im Interesse der Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vom Medizinischen Dienst erstellt.

Bewertung Ihrer Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst

Aufgabe des MDK ist es, anhand Ihrer Krankenakte beurteilen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht. Dazu werden zunächst einmal Ihre vorliegenden Krankendaten begutachtet. Bestehen danach weitere Zweifel an der Sachlage kann der MDK Sie zu einer weiterführenden persönlichen Untersuchung einladen. Der verantwortliche Arzt des MDK hat allerdings nicht das Recht, in die laufende Behandlung Ihres Hausarztes einzugreifen.

Sofern die gutachterliche Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass Sie entgegen der Meinung Ihres Arztes arbeitsfähig sind, haben Sie die Möglichkeit, ein zweites unabhängiges Gutachten zu verlangen. In diesem Fall kann Ihr Arzt Sie weiterhin krank schreiben. Allerdings erhalten Sie bis zur Fertigstellung des zweiten Gutachtens kein Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Kommt das zweite Gutachten zu dem Ergebnis, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind, zahlt Ihre Krankenkasse das Krankengeld rückwirkend. Um finanzielle Engpässe während der Erstellung der Gutachten zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit, vorübergehend Arbeitslosengeld II  zu beantragen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema