Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist aber, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Sie über verschiedene Fälle informieren, in denen Sie unter Umständen keinen Anspruch haben. Damit Sie im Vorfeld wissen, was Sie besser nicht tun sollten.
Heute: Suchterkrankungen
Auch Suchterkrankungen können dazu führen, dass von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden könnte. So wurde eine durch Rauchen aufgetretene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet angesehen. In dem Fall wurde das ärztliche Rauchverbot nicht beachtet. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17. April 1984, Az.: 5 AZR 497/83, entschieden. In diesem Fall gibt es also keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall!
Auch eine Drogensucht kann selbstverschuldet sein. Früher wurde in der Rechtsprechung Drogensucht regelmäßig als selbstverschuldet angesehen. Das nimmt sie mittlerweile nicht mehr an, sondern stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab. Gerade beim Alkoholmissbrauch schaut sich die Rechtsprechung jeden Fall an, ob eine Selbstverschuldung vorliegt oder nicht. Dabei trifft Ihren Arbeitgeber die Beweislast.
Achtung: Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen, der wegen der Trunkenheit erfolgte, wird regelmäßig von einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch in diesem Fall erhalten Sie also kein Geld von Ihrem Arbeitgeber!
Noch ein wichtiger Hinweis: Bei Suchterkrankungen kommt es immer darauf an, ob der Süchtige sein Verhalten selber steuern kann. So hat das BAG mit Urteil vom 11. November 1987, Az.: 5 AZR 497/86, festgestellt, dass der Rückfall eines alkoholabhängigen Arbeitnehmers, der sich einer angeblich erfolgreichen Langzeittherapie unterzogen hatte und 5 Monate abstinent war, als selbstverschuldet einzuordnen ist.