25.11.2010

Krankenkasse informiert Arbeitgeber – Ist das rechtmäßig?

Die Krankenkasse hat eine Arbeitnehmerin angeschrieben. Der medizinische Dienst der Krankenkasse hat festgestellt, dass sie ihre bisherige Tätigkeit nur noch mit Einschränkungen ausüben kann. Nun möchte der medizinische Dienst dies dem Arbeitgeber mitteilen und benötigt dazu die Erlaubnis der Arbeitnehmerin. Diese weiß aber genau, dass es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gibt und der Arbeitgeber sie in diesem Fall kündigen wird. Was ist zu tun? 
Eine Verpflichtung zur Unterschrift gibt es nicht. Der medizinische Dienst wird im Übrigen nur die Feststellung abgeben dürfen, ob eine Arbeitsfähigkeit besteht, oder ob Sie nicht besteht. Kommt der medizinische Dienst zu der Auffassung, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt, kann dies natürlich ohne nähere Erläuterungen tatsächlich eine krankheitsbedingte Kündigung bedeuten.

Falls bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt, sollten Sie schnellstmöglich einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung stellen. In einem solchen Fall kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht ohne Weiteres kündigen.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber nur ausgesprochen schwer durchzusetzen. In der Regel macht es Sinn, wenn sich alle Beteiligten, also die Krankenkasse, das Integrationsamt, der Betriebsrat, die Schwerbehindertenvertretung und natürlich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tisch setzen und die gemeinsame Vorgehensweise besprechen. Dies ist im Übrigen vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung auch gesetzlich so vorgesehen. Der Arbeitgeber hat in jedem Fall zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.

Also:
Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nicht ohne weiteres ausgesprochen werden. Sehen Sie wirklich Ihren Arbeitsplatz in Gefahr, sollten Sie schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen. Dies ist der beste Weg, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern.

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