06.05.2010

Krankmeldung nicht erhalten – kein Geld

Ein Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt. Wie es das Gesetz vorsieht, hat er am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den sogenannten „Gelben Schein“, bei seinem Arbeitgeber abgegeben. Insgesamt war er 3 Wochen erkrankt.

Als er nunmehr seine letzte Lohnabrechnung für den Monat April erhalten hat, kam die böse Überraschung: Für die 3 Wochen hat der Arbeitgeber ihm kein Geld gezahlt. Auf die Frage, warum eine Zahlung unterblieben sei, wurde behauptet, dass der „Gelbe Schein“ nicht vorliege. Er sei nicht angekommen. Darf der Arbeitgeber das? 
Nein! So einfach kann sich der Arbeitgeber die Sache nicht machen. Natürlich ist es richtig, dass der Arbeitnehmer sicherstellen muss, dass der „Gelbe Schein“ bei seinem Arbeitgeber ankommt. Im Zweifel sollte er also durch einen vertrauenswürdigen Boten abgegeben werden oder durch ein Einschreiben übersandt werden. Aber selbst wenn der Gelbe Schein nicht eingereicht worden ist oder wie hier im Fall, der Arbeitgeber behauptet, den Schein nicht erhalten zu haben, steht der Arbeitnehmer nicht schutzlos da.

Er hat allenfalls gegen seine Nachweispflichten verstoßen, was zu einer Abmahnung führen könnte.

Reicht er nunmehr aber eine nachträgliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, muss der Arbeitgeber zahlen. Zahlt er nicht, ist der Weg zum Arbeitsgericht unumgänglich. Vor dem Arbeitsgericht können Sie als Arbeitnehmer auch auf andere Art und Weise beweisen, dass Sie krank gewesen sind. Hierzu ist nicht unbedingt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Auch ein Zeugenbeweis, dass es Ihnen wirklich schlecht ging, ist denkbar.

Also: Das Geld ist auf jeden Fall nachzuzahlen. Ob mit oder ohne Gelben Schein: Der Arbeitgeber hat in den ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten!

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