04.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 2

Irrtum: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer darf nicht gekündigt werden

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Immer wieder denken Arbeitnehmer, dass ihnen während einer Krankheit nicht gekündigt werden darf. Natürlich ist es nicht „die feine englische Art“, so etwas zu tun. Es gibt jedoch nirgends ein Gesetz, welches ein solches Verhalten eines Arbeitgebers verbietet.  
Hiervon zu unterscheiden ist die Kündigung wegen der Erkrankung. Das ist in aller Regel nicht möglich. Für eine krankheitsbedingte Kündigung hat ein Arbeitgeber, jedenfalls wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erhebliche Hürden zu überwinden. So ist in aller Regel erst ein betriebliches Eingliederungsmanagement vor einer krankheitsbedingten Kündigung durchzuführen. Auch hierbei kann die Kündigung immer nur das letzte Mittel darstellen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass während einer Krankheit nicht aus anderen Gründen gekündigt werden kann. Hier kommen betriebsbedingte Kündigungen wie der Wegfall eines Arbeitsplatzes oder auch verhaltensbedingte Gründe, wie ein Diebstahl oder eine Unterschlagung des Arbeitnehmers, in Betracht.

Also: Auch während einer Krankheit können Sie nicht vor einer Kündigung sicher sein.

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