Wissen

18.08.2009

So müssen Sie Ihren Chef bei Krankheit informieren

Immer wieder bekommen Arbeitnehmer Ärger, weil sie sich angeblich oder tatsächlich nicht rechtzeitig krank gemeldet haben. Diesen Ärger, der zu Abmahnungen und in der Folge zu Kündigungen führen kann, können Sie einfach vermeiden.

Sie haben 2 unterschiedliche Pflichten

Zunächst muss man sauber unterscheiden. In jedem Fall müssen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber schnellstmöglich krank melden. Ob Sie zusätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung brauchen, ist eine andere Frage. Beide Pflichten sollten Sie sehr ernst nehmen.

Pflicht 1. Die Krankmeldung

Ihre Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, d. h. im Juristendeutsch: "ohne schuldhaftes Zögern". Die Krankmeldung müssen Sie also so schnell vornehmen, wie es Ihnen möglich ist. In der Regel also sobald Sie selbst die Arbeitsunfähigkeit bemerken. Daher müssen Sie in den meisten Fällen innerhalb der ersten halben Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens aber in den ersten Stunden nach Arbeitsbeginn, Ihren Vorgesetzten informieren. Ein typischer Fehler ist es mit dieser Information des Arbeitgebers zu warten, bis Sie beim Arzt waren.

Richten Sie die Krankmeldung unbedingt an Ihren Arbeitgeber oder Vorgesetzten. Das Gesetz sieht die Krankmeldung beim Arbeitgeber ausdrücklich vor. Die Krankmeldung bei einem Kollegen reicht daher in der Regel nicht aus. In vielen Fällen gibt es interne Richtlinien, an wen Sie Ihre Krankmeldung richten sollen. Auch in Arbeitsverträgen sind entsprechende Vorgaben enthalten. Prüfen Sie diese Unterlagen rechtzeitig, bevor Sie erkranken, damit Ihnen insoweit keine Fehler unterlaufen.

Besondere Formvorschriften für diese Krankmeldung kennt das Gesetz nicht, Sie können das also formfrei erledigen. Üblich sind telefonische Krankmeldungen. Hilfreich ist es, wenn Sie einen Zeugen dafür haben, dass Sie sich krank gemeldet haben. Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und mit wem Sie informiert haben.

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Pflicht 2. Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“)

Von Gesetzes wegen müssen Sie diese erst vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. Sie muss dann am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen. Das steht so in § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Allerdings kann der Arbeitgeber entweder generell oder im Einzelfall auch verlangen, dass die Bescheinigung früher vorgelegt wird.

In diesen Fällen müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorlegen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, warum Sie in Ihrem Arbeitgeber den gelben Schein bereits früher als am 4. Tag der Krankheit vorlegen müssen:

  • In Ihrem Arbeitsvertrag ist das bestimmt,
  • Ein auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag sieht das vor,
  • Ihr Arbeitgeber hat die vorzeitige Vorlage von Ihnen verlangt.

Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein. Sonst droht Ihnen eine Abmahnung. Die Arbeitgeber verstehen in dieser Frage oftmals keinen Spaß.


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P. Müller aus B.