22.04.2010

Urlaubsanspruch und Krankheit – wieder einmal

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss über einen neuen Fall zum Thema Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit entscheiden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Beschluss vom 15.04.2010, Az.: 16 Sa 1176/09 entschieden, dass es den EuGH in einer Zweifelsfrage entscheiden lassen will.

Der EuGH hatte zu Beginn 2009 bereits geurteilt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. 
Nunmehr hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Klage eingereicht. Er war seit dem 23.01.2002 zunächst arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 01.10.2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde dann zum 31.08.2008 durch einen Aufhebungsvereinbarung beendet.

Durch die neue Rechtsprechung des EuGH verlangte er jetzt vor dem Arbeitsgericht Dortmund Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008. Vor dem Arbeitsgericht Dortmund hat er sogar gewonnen. Der Arbeitgeber legte Berufung gegen das Urteil ein und das LAG Hamm hat nunmehr den EuGH eingeschaltet. Es möchte von ihm wissen, ob Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. Bisher hat der EuGH zu dieser Frage noch keine Stellungnahme abgegeben.

Fazit: Wir werden berichten, wie die Entscheidung ausgegangen ist. Interessant wird dieses Urteil für alle langfristig erkrankten Arbeitnehmer. Erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche könnten Ihnen zustehen!

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