Ein Arbeitnehmer hat unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht und ist dabei selbst verletzt worden. Das Interessante an dem Fall: Der Unfall geschah Mitte September während seines Erholungsurlaubs. Der Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingestellt, da er von der Alkoholisierung erfahren hatte. Bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit wird der Arbeitnehmer von seiner Fortzahlungspflicht befreit. Das war schlecht für den Arbeitnehmer.
Nun steht der Arbeitnehmer jedoch auf dem Standpunkt, dass er seine Urlaubstage aus dem Monat September – insgesamt waren es 12 Tage – noch nicht als Urlaub erhalten hat. Schließlich war er arbeitsunfähig erkrankt. Deshalb hat er nun einen Urlaubsantrag für die 12 Tage zu Ende Dezember gestellt. Der Arbeitgeber hat dies mit dem Hinweis auf die selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Schließlich könne er nichts dafür, wenn der Arbeitnehmer betrunken in seinem Urlaub einen Unfall verursacht.
Stopp! Da hat der Arbeitgeber nicht recht. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. So steht es im § 9 Bundesurlaubsgesetz. Dieser Paragraph greift auch dann ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet war. Eine Beschränkung auf eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und auch nicht erforderlich. Der Arbeitgeber wird letztendlich vor dem Missbrauch des Arbeitnehmers dadurch geschützt, dass er ihm kein Entgelt fortzahlen muss.
Fazit: Auch bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.