18.08.2009

Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Sie als Arbeitnehmer bei einmaliger Erkrankung?

Krank wird jeder einmal. Führt die Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (d. h. Zahlung Ihres Gehalts ohne zu arbeiten).

Dabei müssen Sie aber einige grundsätzliche Punkte beachten, um Ihren Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse auch geltend machen zu können.

Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung bei einer Erkrankung

Damit Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung geltend machen können, müssen konkrete Anforderungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Krankheit vorliegen – dazu zählen unter anderem auch Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Nikotin und anderen Drogen.
  • Sie  müssen tatsächlich arbeitsunfähig sein.
  • Ihre Arbeitsunfähigkeit muss in direktem Zusammenhang mit der Krankheit stehen.
  • Sie dürfen die Krankheit nicht schuldhaft verursacht haben.

Fallbeispiel:

Herr Meier arbeitet als Kraftfahrer bei dem Unternehmen X. Auf dem Weg zur Arbeit bricht er sich bei einem versehentlichen Sturz den Knöchel. Der behandelnde Arzt schreibt Herrn Meier für vier Wochen krank und bescheinigt ihm seine Arbeitsunfähigkeit.

In diesem Fall sind alle Anforderungen erfüllt. Würde Herr Schmidt nicht als Kraftfahrer, sondern als Buchhalter im Unternehmen X arbeiten, kann die Arbeitsunfähigkeit unter Umständen schon früher enden, da Herr Schmidt vermutlich seiner Tätigkeit trotz des lädierten Knöchels nachgehen kann.

Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Sie im Krankheitsfall?

Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen Sie als Arbeitnehmer dafür sorgen, dass Sie bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als drei Tagen Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig ein entsprechendes Attest vorlegen.

Soweit Sie alle Kriterien erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber von maximal 42 Tagen bzw. sechs Wochen. Sofern Ihre krankheitsbedingte Abwesenheit über diesen Zeitraum hinaus andauert, haben Sie einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch Ihre Krankenkasse, wenn Sie gesetzlich versichert sind.

Fallbeispiel:

Herr Müller leidet an einer schmerzhaften Erkrankung der Wirbelsäule. Nach einer Operation ist er zunächst für die folgenden vier Wochen bettlägerig. Anschließend muss er an einer stationären Reha-Maßnahme teilnehmen, um seine Muskulatur wieder aufzubauen.

Für die ersten sechs Wochen hat Herr Müller einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Anschließend zahlt ihm die gesetzliche Krankenkasse das so genannte Krankengeld. Dieses wird nach § 48 Sozialgesetzbuch V für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt.

Wichtig: Als Arbeitnehmer haben Sie eine Wartefrist von vier Wochen. Das heißt, Ihr Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen bestehen, damit Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben. Sofern Ihr Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch keine vier Wochen bestanden hat, haben Sie erst nach Ende der vierten Woche einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In der Zwischenzeit haben Sie allerdings einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber Ihrer Krankenkasse.

Sofern Ihre Arbeitsunfähigkeit schon vor Antritt Ihrer neuen Tätigkeit besteht, haben Sie weder einen Anspruch gegenüber Ihrem neuen Arbeitgeber, noch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Um einen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, müssen Sie Ihr neues Arbeitsverhältnis tatsächlich antreten, also am ersten Arbeitstag auch zur Arbeit erscheinen.

Haben Sie auch mehrfach Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber?

Soweit Sie nach einer ausgeheilten Krankheit wieder in Ihren Betrieb zurückkehren, haben Sie bei einer erneuten Krankheit denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der erneuten Krankheit um eine eigenständige Krankheit handelt.

Fallbeispiel:

Herr Schmidt ist aufgrund einer Lungenerkrankung für sechs Wochen arbeitsunfähig krank gemeldet. Nach seiner Genesung kehrt er in den Betrieb zurück. Drei Wochen später wird eine Entzündung im rechten Handgelenk festgestellt. Der behandelnde Arzt schreibt Herrn Schmidt erneut krank und arbeitsunfähig. Dieses Mal für vier Wochen.

Die beiden krankheitsbedingten Ausfallzeiten stehen in keinem Zusammenhang. Es handelt sich also um eigenständige Krankheiten, so dass Herr Schmidt in beiden Fällen einen vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber hat.

Eine eigenständige Krankheit liegt nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dann vor, wenn:

  • sie eine eigene Ursache hat und
  • nicht auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen ist.

Wichtig: Wäre die Entzündung im rechten Handgelenk bereits während der ersten Abwesenheit eingetreten, hätte Herr Schmidt nur Anspruch auf längsten sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von der „Einheit des Verhinderungsfalls“. Danach ist eine Verlängerung oder Verdoppelung des Anspruchs nicht möglich.

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