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04.01.2011Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eines der wichtigsten Arbeitnehmerschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht.
Mit der folgenden Checkliste können Sie schnell feststellen, ob Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben.
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| Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag |
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Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag |
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Sie sind noch in der Probezeit |
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Sie werden zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt |
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Ihr Arbeitsvertrag steht unter einer auflösenden Bedingung |
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Ihr Arbeitsvertrag ist bereits gekündigt, Sie werden aber noch innerhalb der Kündigungsfrist krank |
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Sie sind geringfügig beschäftigt (Minijob) |
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Sie haben keinen wirksamen Arbeitsvertrag, es liegt aber ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor (z.B. wenn Sie den Arbeitsvertrag angefochten haben) |
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| Ihr Arbeitsverhältnis besteht bereits seit mindestens 4 Wochen (Die Frist beginnt mit dem vorhergesehenen Termin zur Arbeitsaufnahme) |
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Ihrem Arbeitsverhältnis ist eine Berufsausbildung in dem Unternehmen vorangegangen, die mindestens 4 Wochen dauerte |
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Ihre Arbeit fällt (ausschließlich) aus, weil Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind |
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Sie trifft kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit |
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Sie sind grundsätzlich arbeitswillig (Das wird vermutet solange Sie nicht z.B. längere Zeit vor der Arbeitsunfähigkeit unentschuldigt gefehlt haben. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie begründen, warum Sie jetzt (wieder) arbeitswillig wären, wenn Sie nicht krank wären. |
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Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG haben z.B. Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Hierfür wäre eine Regelung im Anstellungsvertrag erforderlich.







