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04.01.2011

Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eines der wichtigsten Arbeitnehmerschutzrechte im deutschen Arbeitsrecht.

Mit der folgenden Checkliste können Sie schnell feststellen, ob Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben.


Checkliste: Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG?


Art des Arbeits-verhältnisses






Sie haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag

Sie sind noch in der Probezeit

Sie werden zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt

Ihr Arbeitsvertrag steht unter einer auflösenden Bedingung

Ihr Arbeitsvertrag ist bereits gekündigt, Sie werden aber noch innerhalb der Kündigungsfrist krank

Sie sind geringfügig beschäftigt (Minijob)

Sie haben keinen wirksamen Arbeitsvertrag, es liegt aber ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor (z.B. wenn Sie den Arbeitsvertrag angefochten haben)


Wartezeit
§ 3 Abs.3EFZG

Ihr Arbeitsverhältnis besteht bereits seit mindestens 4 Wochen (Die Frist beginnt mit dem vorhergesehenen Termin zur Arbeitsaufnahme)

Ihrem Arbeitsverhältnis ist eine Berufsausbildung in dem Unternehmen vorangegangen, die mindestens 4 Wochen dauerte

Ihre Arbeit fällt (ausschließlich) aus, weil Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind

Sie trifft kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit

Sie sind grundsätzlich arbeitswillig (Das wird vermutet solange Sie nicht z.B. längere Zeit vor der Arbeitsunfähigkeit unentschuldigt gefehlt haben. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie begründen, warum Sie jetzt (wieder) arbeitswillig wären, wenn Sie nicht krank wären.

Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EFZG haben z.B. Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Hierfür wäre eine Regelung im Anstellungsvertrag erforderlich.

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P. Müller aus B.