Sie wissen, wie gefährlich ein Zeckenbiss sein kann. Dieses kann bis zur Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit führen. Jedenfalls kann es wichtig sein, dass ein solcher Zeckenbiss als Dienst- oder Arbeitsunfall anerkannt wird. Und dabei denke ich nicht nur an Waldarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Sommermonaten häufig von Zecken gebissen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem aktuellen Urteil für Aufsehen gesorgt (Urteil vom 25.02.2010, Az.: 2 C 81.08).
Das war geschehen: Eine Lehrerin begleitete ihre Grundschüler auf eine mehrtätige Schulveranstaltung. Diese Veranstaltung fand auf einem im Wald gelegenen Bauernhof statt. Auch während der Pausen beaufsichtigte und betreute sie die Schüler. Dabei wurde sie von einer Zecke gebissen. Monate später wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseinfektion festgestellt. Deshalb wurde sie für einige Tage im Krankenhaus stationär behandelt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht sah es anders, deswegen zog die Lehrerin vor das Bundesverwaltungsgericht.
Dieses gab der Lehrerin Recht. Datum und Ort des Zeckenbisses seien hinreichend bestimmt festgestellt worden. Es habe sich auch kein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Schließlich habe sie sich zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes sich aufgehalten. Sie habe dabei die Kinder betreuen müssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.
Fazit: Wegen der auch Jahre später eintretenden Folgen eines Zeckenbisses, sollten Sie sich stets das Datum und den Ort des Bisses notieren. Informieren Sie sofort Ihren Arbeitgeber. Er soll das Vorkommnis zu Ihrer Personalakte nehmen!