„Hallo, ich habe eine Frage. Ein Kollege macht auf Kosten unseres Arbeitgebers eine Fortbildung. Der Arbeitgeber hat aber nur eingewilligt, wenn er ein 2-jähriges Kündigungsverbot unterschreibt. Mein Kollege kann also in den nächsten 2 Jahren sein Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Ist das erlaubt?“
Antwort: Das ist ein schwieriges rechtliches Problem. Einen ähnlichen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in seinem Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 153/03, entschieden. Damals hatte eine Haushälterin mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung erst mit dem Tod des Arbeitgebers enden sollte. Selbst für den Fall der Einweisung des pflegebedürftigen Arbeitgebers in ein Heim sollte das Arbeitsverhältnis noch nicht enden. Später kündigte der Arbeitgeber allerdings trotzdem.
Das Bundesarbeitsgericht sagte hier, dass das Arbeitsverhältnis weder durch eine fristlose noch durch eine ordentliche fristgemäße Kündigung beendet worden ist. Die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses würden hier nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen. Das Ergebnis folgt letztendlich auch aus § 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach kann ein Arbeitsverhältnis für die Zeit von länger als 5 Jahre eingegangen werden. In diesem Fall allerdings kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von 5 Jahren gekündigt werden.
Ähnliches gilt auch in Ihrem obigen Fall. Für eine Sittenwidrigkeit habe ich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Deshalb dürfte der Kündigungsausschluss wirksam sein.
Wichtig: Kündigt der Arbeitnehmer trotzdem fristlos, macht er sich schadenersatzpflichtig.