Bis Ende 2005 gab es für die Versteuerung Ihrer Abfindung noch Freibeträge. Diese hat der Gesetzgeber komplett gestrichen. Seither ist sie voll einkommenssteuerpflichtig.
Sie selbst schulden dem Fiskus die Einkommensteuer auf Ihre Abfindung. Anders als beim Lohn führt Ihr – dann ehemaliger – Arbeitgeber diese nicht mehr für Sie an das Finanzamt ab. Sie müssen die Abfindung selbst mit der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen.
Sie müssen Ihre Abfindung nun bei der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ausweisen. Allerdings gilt hierfür ein ermäßigter Steuersatz, wenn Sie die Abfindung voll in einem Jahr ausgezahlt bekommen haben: die so genannte Fünftelregelung.
Rechnerisch verteilen Sie so praktisch die Abfindung auf fünf Jahre.
Die Folge: Die Steuerbelastung sinkt durch die niedrigere Progression deutlich.
Die Alternative: ermäßigter Steuersatz
Wenn Sie
können Sie einmalig auch einen ermäßigten Steuersatz geltend machen.
Ihre Abfindung ist zwar steuerpflichtig wie jedes andere berufliche Einkommen, aber sie ist nicht sozialversicherungspflichtig. Es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben,