Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es untersagt, Mitarbeiter wegen bestimmter Merkmale wie etwa Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder auch Alter zu diskriminieren.
Grundsätzlich gilt das auch für Regelungen in Sozialplänen. Hier geht es im Fall des Alters aber in Ordnung, wenn ein Sozialplan Unterschiede macht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Oft enthalten Sozialpläne beispielsweise bei Abfindungen eine nach dem Lebensalter oder der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Regelung. Das ist rechtens und verstößt nicht gegen das AGG, entschied das BAG. Sozialpläne dürfen durchaus nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelungen vorsehen.
In dem Fall hatte der für entlassene Mitarbeiter eines Unternehmens ausgehandelte Sozialplan die Abfindungen für bis zu 59-jährige Arbeitnehmer von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht.
Die Richter waren der Ansicht, dass eine solche Berechnungsformel nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gerechtfertigt sei. Eine Benachteiligung nach dem AGG sahen sie durch die unterschiedliche Behandlung älterer und jüngerer Arbeitnehmer nicht.
Die Regelung ist nach Ansicht der Richter durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, so die Richter.
Grundlage für die Regelung sei ja die Annahme, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden würden als jüngere Arbeitnehmer. Diese Annahme hielten die Richter für nicht zu beanstanden (BAG, 1 AZR 198/08).
Auch die in dem Sozialplan weiter vorgesehene Differenzierung, nach der über 59 Jahre alte Arbeitnehmer gemäß einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben, hielten die BAG-Richter für zulässig. Auch eine solche Regelung führe nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans.
Grundsätzlich darf ein Sozialplan keine Unterschiede zwischen den betroffenen Mitarbeitern machen. Aber er muss nicht für alle Mitarbeiter gelten. Er kann für die Mitarbeiter
Für diese Mitarbeiter müssen dann grundsätzlich dieselben Regeln gelten.