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19.08.2009Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Als Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb genießen Sie weniger Kündigungsschutz als Arbeitnehmer in größeren Betrieben. Denn Letzteren steht das KSchG zur Seite. Ob das KSchG auch in Ihrem Fall greift, stellen Sie mit dieser Checkliste fest.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate und | Wenn Sie die Kündigung am letztem Tag der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses bekommen, greift das KSchG (noch) nicht. Prüfen Sie in diesem Fall genau, ob die Kündigung formell einwandfrei ist und ob Sie die Kündigung evtl. zurückweisen können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Kündigung von einem Vertreter unterschrieben wurde, Ihnen aber keine Vollmachtskunde vorgelegt wird (§ 174 BGB).
Ein vorhergehendes Praktikum wird nur angerechnet, wenn es in Form eines Arbeitsverhältnisses absolviert wird. |
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in dem Unternehmen werden in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt. | Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt gerechnet:
Tipp: Rechnen Sie genau. Arbeitgeber vergessen oft Hilfskräfte wie angestelltes Reinigungspersonal, die Buchhalterin, die von zu Hause arbeitet usw. |
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Wenn das KSchG anwendbar ist, braucht der Arbeitgeber betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe, um kündigen zu dürfen. Und diese muss er auch beweisen können! Natürlich muss er auch die Kündigungsfristen einhalten. | ||
Kündigungsschutz in kleinen Betrieben
Ist das KSchG in Ihrem Fall nicht anwendbar, so kann Ihr Arbeitgeber grundsätzlich kündigen, ohne einen Grund dafür haben zu müssen. Er muss lediglich die Kündigungsfristen beachten. Und natürlich die allgemeinen formellen Anforderungen an eine Kündigung wie das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB). Weitergehender Kündigungsschutz haben Sie nicht.
Willkür und Schikane sind auch in Kleinbetrieben verboten
Eine Ausnahme hiervon bildet das Willkürverbot, das in Extremfällen einen gewissen Kündigungsschutz auslösen kann,
Beispiel:
Ihr Arbeitnehmer hat Sie aufgefordert, sein Privathaus zu streichen und Sie sich unter Hinweis darauf weigern, dass Sie als Sekretärin eingestellt sind.
In der Praxis sind solche Fälle aber eher selten, was nicht zuletzt an Beweisproblemen liegt. Denn für das Vorliegen von Willkür oder Schikane wären Sie beweispflichtig.







