08.08.2010

Anzeigen gegen den Arbeitgeber als Kündigungsgrund?

Dürfen Sie Ihren Arbeitgeber anzeigen? Häufig gibt es Anhaltspunkte für mehr oder weniger schwere Straftaten oder andere Rechtsverstöße. Sie als Arbeitnehmer sind hier immer in einer Zwickmühle.

Die Rechtsprechung sagt, dass Sie bei schweren Straftaten oder in Einzelfällen, in denen innerbetriebliche Abhilfemöglichkeiten nicht greifen werden, Strafanzeigen erstatten dürfen. Andernfalls haben Sie zunächst sämtliche andere Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Jedenfalls dürfen Sie keine unwahren Behauptungen mit der Folge behördlicher Ermittlungen gegen Ihren Arbeitgeber aufstellen.  
Mit einem ähnlichen Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem Urteil vom 01. April 2010, Az.: 4 Sa 391/09, zu beschäftigen.
Ein Arbeitnehmer war als Lokomotivführer tätig. Er hatte bereits mehrere Abmahnungen wegen zu schnellen Fahrens erhalten. Er bat seinem als Nachbarn bekannten Polizeibeamten um Vertraulichkeit und teilte diesem mit, dass bei den von seinem Arbeitgeber eingesetzten Zügen die Bremsen nicht ordnungsgemäß funktionieren würden. Auch sei es zu Bränden gekommen, in einem Fall sogar ein Unfall mit tödlicher Folge.

Der Nachbar und Polizist leitete die Anschuldigungen weiter und das Eisenbahnbundesamt ermittelte gegen den Arbeitgeber. Dieser kündigte dem Lokführer außerordentlich fristlos.

Vor dem LAG unterlag der Arbeitgeber. Zwar seien die Anschuldigungen im Wesentlichen unbegründet und überzogen, letztendlich war jedoch wichtig, dass der Arbeitnehmer um Vertraulichkeit gebeten hatte. Er wollte bei seinem Nachbarn seine Sorgen loswerden. Daher gab es keinen Grund für eine fristlose Kündigung.

Fazit:
Bei Rechtsverstößen Ihres Arbeitgebers sollten Sie im Regelfall zunächst selbst versuchen, für Abhilfe zu sorgen. Erst als letztes Mittel ist, mit Ausnahme von schwerwiegenden Straftaten, eine Strafanzeige möglich. Auch das Mitteilen von Problemen am Arbeitsplatz an Freunde, Nachbarn und Bekannte ist nicht immer problemlos, wie der Fall des LAG zeigt. Denken Sie an Ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung.

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