26.04.2009

Arbeitsrecht und fristlose Kündigung

Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Jedenfalls in den meisten Fällen. Doch ein Arbeitnehmer darf es auch nicht übertreiben, wie ein neuer Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) zeigt (Urteil vom 09.02.2009, Az.: 5 Sa 926/08): 
Ein Arbeitnehmer war seit ca. 20 Jahren in der Justiz als Angestellter beschäftigt. Ein Jahr lang unterzog er sich mehreren stationären Therapien, weil er alkoholabhängig war. Dazwischen war er aber auch immer wieder für kurze Zeiträume nicht krankgeschrieben. Er fehlte in mindestens vier Fällen mehrere Tage, ohne seinen Arbeitgeber über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Der Arbeitgeber erteilte ihm jeweils eine Abmahnung. Als der Kläger auch nach der dritten Abmahnung ein weiteres Mal unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – und zwar fristlos.

Zu Recht, wie die Landesarbeitsrichter entschieden: Der Arbeitnehmer habe hartnäckig und trotz dreimaliger Abmahnung seine Pflichten aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz verletzt. Er hätte den Arbeitgeber informieren müssen. Auch die Alkoholerkrankung wurde nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers gewertet. Denn schließlich war der Arbeitnehmer in anderen Fällen auch in der Lage, seinen Anzeigepflichten nachzukommen.

Fazit: Auch wenn es Ihnen einmal nicht so gut geht, müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Arbeitgeber den „Gelben Schein“ sofort erhält. Dies gilt auch, wenn Ihre Krankheit über die zunächst bescheinigte Arbeitsunfähigkeit hinaus andauert. Das ist geltendes Arbeitrecht!

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