06.05.2009

Arbeitssicherheit – bei Verstoß kann Arbeitgeber kündigen

Manchmal ist es schon unglaublich, was einzelne Arbeitnehmer ihren Kollegen zumuten. Aber ist immer gleich eine Kündigung erforderlich?

Andererseits möchten Sie sicherlich auch nicht, dass Sie verletzt werden, nur weil ein Kollege Sicherheitsvorschriften nicht beachtet, oder? 
Dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein aktuelles Urteil gefällt (Urteil vom 8. Oktober 2008, Az. 6 Sa 158/08).

Ein Arbeitnehmer hatte eine Spraydose in einen Container geworfen. Es handelt sich um einen kleineren Container aus Stahl, in dem heiße Schnittreste aus einer Brennmaschine entsorgt werden. Der Container trug auch die Aufschrift „HEISS“. Leere Spraydosen sind normalerweise in anderen Containern zu entsorgen. Auf der weggeworfenen Spraydose befand sich – wie üblich – der Hinweis „hochentzündlich“. Der Arbeitnehmer war zuvor sogar ausdrücklich auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen worden. Trotzdem hielt er sich nicht daran und warf die explosive Dose einfach in den Müll. Daraufhin wurde ihm gekündigt. Er klagte gegen die Kündigung, verlor aber vor Gericht.

Eine solch grob fahrlässiges, wenn nicht gar vorsätzliches Handeln kann Ihnen und Ihren Kollegen schwere Verletzungen zufügen – und dem uneinsichtigen Kollegen den Job kosten. Bei einem Verstoß gegen die Arbeitssicherheit kann der Arbeitgeber kündigen.

•    Halten Sie und Ihre Kollegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften ein.
•    Ermahnen Sie Kollegen, die dem zuwider handeln.
•    Treten Sie an Ihren Betriebrat oder direkt an Ihren Arbeitgeber heran
      und fordern Sie entsprechende Maßnahmen ein.

Bei der Arbeitssicherheit hört die kollegiale Rücksicht auf!

Und wenn Ihr Arbeitgeber gegen Schutzvorschriften verstößt? Ein Anruf bei der Berufgenossenschaft oder dem Amt für Arbeitsschutz genügt. Ihr Arbeitgeber wird sich wundern, wie schnell Behörden sein können.

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