09.10.2009

Auflösungsvertrag und Arbeitslosengeld

Frage: Mein Chef möchte, dass ich einen Auflösungsvertrag unterschreibe. Darin steht, dass ich 1 Monatslohn pro Beschäftigungsjahr bekomme. Da ich nur 2 Jahre beschäftigt war, will er mir also 4.000,00 € zahlen. Habe ich damit Probleme bei der Arbeitsagentur?  
Antwort: Ja, die bekommen Sie. Ihr Arbeitgeber muss einen Fragebogen ausfüllen und ihn zur Agentur für Arbeit senden. Damit wird geprüft, ob eine Sperrzeit eintritt. Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen und einer insgesamt um 25 % gekürzten Leistungsdauer tritt ein, wenn ohne Vorliegen eines wichtigen Grunde das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer selbst gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Es ist also nicht so, dass Sie nach 12 Wochen Ihr volles Arbeitslosengeld bekommen. Dieses wird noch einmal in der Dauer um 25 % gekürzt.

Nun gibt es aber eine neue Dienstanweisung zur Sperrfrist anlässlich des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.7.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R:

Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt jetzt auch vor, wenn
– eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
– der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
– die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Da Sie allerdings ein volles Monatsentgelt als Abfindung bekommen, wird die Arbeitsagentur Ihren Fall prüfen, ob eine Sperrzeit verhängt wird oder nicht. Dafür spricht in Ihrem Fall vieles.

Hinweis: Wenn Sie zudem die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, müssen Sie neben der Sperrfrist auch noch mit einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld rechnen.

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