09.11.2010

Außerordentliche Änderungskündigung unwirksam

Eine Kindergartenleiterin hatte eine außerordentliche Änderungskündigung erhalten. Nach dem Ihr zunächst ein sehr gutes Leistungs- und Führungsverhalten attestiert wurde, kam es zu Problemen zwischen der Kindertagesstättenleiterin und Ihren Vorgesetzten bzw. den Mitarbeiterinnen. Nach Durchführung eines Mediationsverfahrens sprach der Arbeitgeber der eigentlich ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin eine außerordentliche Änderungskündigung aus. Gleichzeitig bot er ihr an, als Erzieherin in einer anderen Kindertagesstätte weiter zu arbeiten. 
Die Leiterin machte das einzig Richtige: Sie nahm die Kündigung unter Vorbehalt an und erhob Klage.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich vier Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:
Das Änderungsangebot wird

  1. abgelehnt. Das Arbeitsverhältnis wird endgültig beendet.
  2. angenommen. Ab dem Beendigungstermin gelten die neuen Arbeitsbedingungen.
  3. abgelehnt und Klage eingereicht. Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
  4. unter Vorbehalt angenommen und Klage eingereicht. Das Arbeitsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Bis dahin arbeitet der Arbeitnehmer zu den neuen Arbeitsbedingungen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hat der Kita-Leiterin mit Urteil vom 29.10.2010, Az.: 19 Sa 275/10, Recht gegeben. Es sei von der Arbeitgeberin eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden – allerdings ohne vorherige Abmahnung!

Fazit: Die Kündigung war nicht rechtmäßig und die Mitarbeiterin ist auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Richtig so!

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