Der Fall: Eine Arbeitnehmerin – Angestellte in einer Großbäckerei – bekam den Auftrag, im Laufe des Tages die unverkäufliche Ware in die Bio-Tonne zu werfen. Eines der Brote war aber noch gut, sodass die Mitarbeiterin es einsteckte. Gegen Feierabend wurde es dann in ihrer Tasche entdeckt. Die Kassiererin erklärte, sie habe es später noch entsorgen wollen. Die Konzernleitung warf der Frau dagegen vor, sie habe das Brot für sich behalten wollen, und kündigte ihr.
Das Urteil: Die Kündigung ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Leipzig nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hätte vorher eine Abmahnung aussprechen müssen. Denn erstens hat das Brot für das Geschäft gar keinen Wert mehr gehabt und zweitens ist die Frau 27 Jahre lang im Unternehmen beschäftigt gewesen und hat sich dadurch einen Vertrauensvorschuss erarbeitet. Der hat aber durch das Brot in der Tasche nicht so leiden können, dass sich die Firma sofort von der Kassiererin trennen durfte (ArbG Leipzig, 13.9.2010, 3 Ca 1482/10).