12.03.2010

Betriebsbedingte Kündigung – dann ist sie möglich – Teil 3 – die Sozialauswahl

In den vergangenen beiden Tagen hatte ich Ihnen bereits wichtige Dinge zur betriebsbedingten Kündigung mitgeteilt. Es muss ein dringendes betriebliches Bedürfnis vorliegen, durch den ein Arbeitsplatz entfällt. Kann Ihr Arbeitgeber dieses darlegen, muss er jedoch noch die Sozialauswahl durchführen.
 

Hier gibt es wichtige Dinge zu beachten: Grundsätzlich ist es sehr schwer für einen Arbeitgeber, eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorzunehmen. Er kann es aber auch einfacher haben: Vereinbart er mit Ihrem Betriebsrat im sogenannten Interessenausgleich eine Namensliste, steigen seine Chancen für den Prozess. Eine Namensliste bedeutet, dass mit dem Betriebsrat die einzelnen Arbeitnehmer ausgehandelt werden, die zu kündigen sind. Auch Ihr Name könnte auf einer solchen Liste stehen!

Die Rechtsfolge: Zunächst wird dann kraft Gesetz vermutet, dass ein dringendes betriebliches Erfordernis für den Wegfall von Arbeitsplätzen besteht.

Weiterhin wird durch das Arbeitsgericht die Sozialauswahl nur auf eine grobe Fehlerhaftigkeit überprüft.

Wichtig: Der Betriebsrat ist aber vor jeder Kündigung auch weiterhin anzuhören. Der Ausspruch einer Kündigung ohne Anhörung eines Betriebsrates ist unwirksam. Das gilt auch, wenn Ihr Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Namensliste vereinbart hat.

Und noch eine Besonderheit: Im Falle der Insolvenz kann stets mit einer Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten gekündigt werden.

Zur Abfindung: In aller Regel wird mit dem Interessenausgleich auch ein Sozialplan vereinbart. Im Sozialplan steht dann, welche Abfindung Sie erhalten. Im Falle der Insolvenz können diese Zahlungen aber auch darauf beschränkt werden, dass es nur dann etwas gibt, wenn die Insolvenzmasse ausreichend ist. Außerdem können sich diese Verfahren lange hinziehen. Erst kürzlich hatte ich einen Arbeitnehmer in der Beratung, der erst nach 12 Jahren seine Sozialplanabfindung erhalten hat!

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