23.05.2009

Betriebsbedingte Kündigung – klagen Sie auf Wiedereinstellung

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf eine Abfindung nachdem sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben. Das ist aber nicht so.  
Gegen eine Kündigung sollten Sie binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Das können Sie entweder durch einen Rechtsanwalt, durch eine Gewerkschaft oder auch selbst erledigen. Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Arbeitsgericht, an dessen Ort sich Ihr Arbeitsplatz befindet. Dort gibt es eine Rechtsantragsstelle, die Ihre Klage direkt aufnimmt.

In dieser Klage können Sie keinen Geldbetrag wegen der Kündigung fordern. Vielmehr geht es immer um die Wiedereinstellung. Sie lassen letztendlich von dem Arbeitsgericht die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen haben Sie einen Anspruch auf eine Abfindung, beispielsweise bei

–    Ansprüchen aus Sozialplänen,
–    wenn Ihnen eine Abfindung verbindlich zugesagt wurde oder
–    falls Sie eine Abfindung vereinbart haben.

Jetzt werden Sie sicherlich sagen: „Herr Schrader, aber die meisten Gerichtsverfahren enden doch mit einem Abfindungsvergleich!“ – Ja, da haben Sie natürlich recht. Häufig wollen Arbeitnehmer die Wiedereinstellung, die Sie einklagen, nicht wirklich. Bei einem solchen Abfindungsvergleich müssen aber beide Seiten, also sowohl Sie als auch Ihr Chef, sich auf eine bestimmte Summe einigen. Häufig wird dabei die sogenannte Regelabfindung vereinbart. Sie beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt mal die zurückgelegten Beschäftigungsjahre. Zu diesen Konditionen muss sich aber niemand vergleichen.

Beispiel: Sie verdienen 2.000 € und sind seit 5 Jahren in der Firma beschäftigt. Die Regelabfindung beträgt dann 5.000 € (2000 € : 2 x 5 Jahre).

Denken Sie immer an die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Klage!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Ihre Rechte und Pflichten

Sie haben keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte beim Thema AGG, wohl aber Beteiligungsrechte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Innerhalb Ihrer Beteiligungsrechte gibt es ein generelles Unterrichtungsrecht, § 95 Abs. 2 Satz 1... Mehr lesen

23.10.2017
Haftung des Arbeitgebers (Arbeitgeberhaftung)

Eine Haftung des Arbeitgebers kommt immer dann in Betracht, wenn er Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern verletzt – z. B. Schutzpflichten nach dem AGG – oder wenn er das Eigentum der Arbeitnehmer im Betrieb nicht... Mehr lesen