Blog-News
24.01.2010
06:47

Abfindung aus Sozialplan bei Insolvenz

Immer mehr Unternehmen beantragen ein Insolvenzverfahren. Häufig wird in diesem Fall zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung oder Insolvenzverwalter ein Interessenausgleich mit Sozialplan abgeschlossen. Arbeitsplätze werden abgebaut und die Arbeitnehmer erhalten einen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser Anspruch ist aber häufig so gut wie gar nichts wert, wie auch der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

 

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer arbeitete bei einem Arbeitgeber, der Insolvenz anmeldete. Ein Insolvenzverwalter wurde bestellt und dieser zeigte eine Masseunzulänglichkeit an. Oder anders gesagt: Es war kein Geld mehr vorhanden. Der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter vereinbarten danach, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Aus dem Sozialplan stand dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden war, unstreitig einen Anspruch auf eine Abfindung von über 18.000 € zu. Das Geld wurde nur nie gezahlt. Nun wollte der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Sozialplanabfindung in Anspruch nehmen.

So aber nicht, urteilten sämtliche Arbeitsgerichte, auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.01.2010, Az.: 6 AZR 785/08). Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse wegen einer Sozialplanforderung sind nach dem Gesetz unzulässig. Dies gilt auch für Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung aus einem vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan.

Der Arbeitnehmer ging also leer aus.

Fazit
: Sie sehen, dass solche Sozialplanansprüche häufig nicht mehr als Schall und Rauch sind. Manchmal ist es aber auch anders. So habe ich noch in der vergangenen Woche mit einem Arbeitnehmer gesprochen, der 1999 aus einem insolventen Betrieb ausgeschieden ist. Nunmehr ist das Insolvenzverfahren nahezu abgeschlossen und er hat einen Brief von dem Insolvenzverwalter erhalten, dass er noch eine Abfindung von fast 20.000 € erhält. Das ist aber sicherlich ein Ausnahmefall. Gefreut habe ich mich für den Kollegen trotzdem.

 

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.