Blog-News
21.06.2009
15:20

Abfindungen im Sozialplan

Haben Sie eine Kündigung erhalten?

Das sollten Sie über Abfindungen wissen:

Grundsätzlich haben Sie zunächst einmal keinen Anspruch auf eine Abfindung. Etwas anderes gilt nur, wenn

 

  • der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zugesagt hat,
  • Sie sich auf die Zahlung einer Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben oder
  • sich eine Abfindung aus einem Sozialplan ergibt.

 

Mit einem Sozialplan sollen die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Deshalb werden in Sozialplänen häufig auch Abfindungsansprüche für die Arbeitnehmer festgesetzt.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Abfindungen altersabhängig gestaffelt werden können (Urteil vom 26.05.2009, Az.: 1 AZR 198/08).

Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte eine Abfindung eingeklagt. Nach der Sozialplanregelung sollten alle Arbeitnehmer bis zum vollendeten 59. Lebensjahr eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung erhalten. Ältere Arbeitnehmer sollten dagegen nach einer anderen Rechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben.

Der Arbeitnehmer bekam nur diese verhältnismäßig niedrige Abfindung und klagte.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters aber für gerechtfertigt. Zwar seien Ältere eher gefährdet, längere Zeit arbeitslos zu sein, sobald Arbeitnehmer aber nach dem Bezug von Arbeitslosengeld Altersrente beanspruchen können, nehmen die Nachteile wieder ab.

Deshalb liegt auch kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder gegen Europarecht vor.

Fazit:
Sollten Sie einen Anspruch auf eine Abfindung aus einem Sozialplan haben, lassen Sie sich von Ihrem Betriebsrat den Sozialplan auf jeden Fall aushändigen und ihn von einem Rechtsanwalt überprüfen.


P.S.: Falls Sie gegen eine Kündigung klagen wollen, klagen Sie immer auf Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung. Trotzdem enden viele dieser Verfahren in einem Abfindungsvergleich. Dazu müssen aber beide Seiten, also Sie und ihr Arbeitgeber, zustimmen.

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