07.02.2010

Ankündigung einer Kündigung – werden Sie aktiv!

Frage: Mir ist etwas Dummes passiert. Ich habe per Email meinem Arbeitgeber vergangenen Donnerstag informiert, das ihm in Kürze eine schriftliche Kündigung von mir zugehen wird. Am Freitag habe ich dann erfahren, dass ich schwanger bin. Vergangenen Montag habe ich die Geschäftsleitung darüber informiert, dass sie von mir doch keine Kündigung bekommen, da ich schwanger bin. Der Arbeitgeber sieht nun aber in meiner Email eine rechtskräftige Kündigung. Wörtlich hat er gesagt: „Die Kündigung ist genauso rechtskräftig, wie unser mündlicher Arbeitsvertrag“. 

Antwort: Nein, er hat nicht Recht. Egal, ob der Arbeitgeber oder Sie als Arbeitnehmerin eine Kündigung angedroht haben: Das reicht nicht! Lediglich die Kündigungsandrohung ist keine Kündigung.

In Ihrem speziellen Fall hilft Ihnen das Gesetz weiter. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen. Schriftform bedeutet, dass Sie die Kündigung unterschrieben haben. Es ist in Ihrem Fall also noch keine Kündigung in der Welt.

Auch der Hinweis Ihres Arbeitgebers auf den mündlichen Arbeitsvertrag greift nicht. Im Gegensatz zu einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag kann der Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden. Das ist übrigens auch oftmals üblich und Sie sind bei weitem kein Einzelfall.

Also: Es liegt keine Kündigung vor und Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort.

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