Blog-News
23.05.2009
12:32

Betriebsbedingte Kündigung - klagen Sie auf Wiedereinstellung

Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, sie hätten einen Anspruch auf eine Abfindung nachdem sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben. Das ist aber nicht so.

 
Gegen eine Kündigung sollten Sie binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Das können Sie entweder durch einen Rechtsanwalt, durch eine Gewerkschaft oder auch selbst erledigen. Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Arbeitsgericht, an dessen Ort sich Ihr Arbeitsplatz befindet. Dort gibt es eine Rechtsantragsstelle, die Ihre Klage direkt aufnimmt.

In dieser Klage können Sie keinen Geldbetrag wegen der Kündigung fordern. Vielmehr geht es immer um die Wiedereinstellung. Sie lassen letztendlich von dem Arbeitsgericht die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen haben Sie einen Anspruch auf eine Abfindung, beispielsweise bei

-    Ansprüchen aus Sozialplänen,
-    wenn Ihnen eine Abfindung verbindlich zugesagt wurde oder
-    falls Sie eine Abfindung vereinbart haben.

Jetzt werden Sie sicherlich sagen: „Herr Schrader, aber die meisten Gerichtsverfahren enden doch mit einem Abfindungsvergleich!“ - Ja, da haben Sie natürlich recht. Häufig wollen Arbeitnehmer die Wiedereinstellung, die Sie einklagen, nicht wirklich. Bei einem solchen Abfindungsvergleich müssen aber beide Seiten, also sowohl Sie als auch Ihr Chef, sich auf eine bestimmte Summe einigen. Häufig wird dabei die sogenannte Regelabfindung vereinbart. Sie beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt mal die zurückgelegten Beschäftigungsjahre. Zu diesen Konditionen muss sich aber niemand vergleichen.

Beispiel: Sie verdienen 2.000 € und sind seit 5 Jahren in der Firma beschäftigt. Die Regelabfindung beträgt dann 5.000 € (2000 € : 2 x 5 Jahre).

Denken Sie immer an die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Klage!

Weitere Blog-News zu diesem Thema

JOBBÖRSE

Sie möchten sich umorientieren und suchen einen neuen Job?

Wir helfen Ihnen mit der NEUEN Jobbörse auf ArbeitnehmerRecht24 dabei.

zur Jobsuche >>

Produktempfehlungen

Vorteilspaket: Betriebsbedingte Kündigung Runde 1 + 2

Vorteilspaket: Betriebsbedingte Kündigung Runde 1 + 2

Dieses eBook-Vorteilspaket hilft Ihnen dabei möglichst schnell die ersten Schritte einzuleiten und eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen...

€ 24,95

Vorteilspaket: Kündigungsschutzklage Runde 1 + 2

Vorteilspaket: Kündigungsschutzklage Runde 1 + 2

Das ist ein Schock: Sie gehen morgens zu Ihrem Briefkasten und fischen ein Schreiben der Firma heraus, für die Sie arbeiten. Sie wundern sich und öffnen den Brief. Kurz und knapp steht dort, dass Ihr Arbeitgeber das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigt...

€ 24,95

Mustervorlage: Antrag Prozesskostenhilfe (Kündigungsschutzklage)

Mustervorlage: Antrag Prozesskostenhilfe (Kündigungsschutzklage)

Wer knapp bei Kasse ist, kann sich trotzdem durch eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren. Rechtsschutz ist nicht nur den Reichen vorbehalten...

€ 3,90

Mustervorlage: Auskunftsverlangen Kündigungsgründe

Mustervorlage: Auskunftsverlangen Kündigungsgründe

Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung benötigt Ihr Arbeitgeber zur Kündigung natürlich einen Kündigungsgrund. Er ist aber nicht verpflichtet diesen Kündigungsgrund in der Kündigung anzugeben (Ausnahme bei Azubis nach § 22 Abs. 3 BBiG bei Kündigung nach der Probezeit). Er kann also ganz lapidar mit einem Satz kündigen...

€ 2,90

Mustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung

Mustervorlage: Zurückweisung einer Kündigung

Möchte Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, muss er Ihnen die Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklären. Das Schreiben muss Ihnen dabei grundsätzlich im Original zugehen.

€ 2,90


 

über 34.400

 

zufriedene Leser des kostenlosen Newsletters "ArbeitnehmerRecht24" und "Mitbestimmung aktuell"

>>mehr Informationen

 

 


Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.