Blog-News
27.08.2009
08:46

Die krankheitsbedingte Kündigung – Teil 1

Sind Sie schon länger krank und haben Sie Angst, eine kranheitsbedingte Kündigung zu erhalten? Dann lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen kann.

 
Falls Sie keinen Kündigungsschutz haben, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen stets ohne Angabe eines Grundes unter Wahrung Ihrer Kündigungsfrist kündigen. Anders sieht es aus, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden und Sie mindestens 6 Monate dort arbeiten. Natürlich kann für Sie auch besonderer Kündigungsschutz gelten, beispielsweise wenn Sie schwanger sind, Mitglied des Betriebsrates oder schwerbehindert sind.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss Ihr Arbeitgeber für eine krankheitsbedingte Kündigung einen Kündigungsgrund nachweisen können. Das muss er Ihnen aber leider nicht ohne weiteres mitteilen. Nur in einem Gerichtsverfahren braucht er Ihnen die Kündigungsgründe im einzelnen zu nennen.

Wenn Sie aber binnen 3 Wochen gegen die Kündigung keine Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, wird die Kündigung bestandskräftig und Sie können nichts mehr dagegen unternehmen.

Achtung: Für einen Arbeitgeber gibt es fast nichts schwereres, als eine personenbedingte Kündigung aus Krankheitsgründen vor einem Arbeitsgericht zu gewinnen. Sie haben also, wenn Sie eine solche Kündigung erhalten, beste Aussichten vor Gericht.


Morgen lesen Sie, welche 3 Klippen Ihr Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu erklimmen hat.

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.