„Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen.“ – Kennen Sie dieses Sprichwort? Jetzt hatte wieder ein Arbeitgeber wegen einer Kleinigkeit gekündigt.
Ein Arbeitnehmer hat Strom für 1,8 Cent „gestohlen“. Ist das nicht unglaublich?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bereits seit 19 Jahren bei seinem Arbeitgeber, einem Hersteller von Regalsystemen beschäftigt. Ab- bzw. Ermahnungen hatte es bisher niemals gegeben. Der Arbeitnehmer war mit seinem „Selbstbalanceroller zur Arbeit gekommen und hatte das Gerät für ca. 90 Minuten aufgeladen. Hierfür hat er Strom im Wert von 1,8 Cent aus einer Steckdose entnommen. Als der Arbeitgeber dies erfahren hat, kündigte er ihm fristlos.
Dagegen zog der Beschäftigte mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht. Das Arbeitsgericht Siegen hat die Kündigung mit Urteil vom 14. Januar 2010, Az.: 1 Ca 1070/09, für unwirksam erklärt. Nach 18-jähriger Betriebszugehörigkeitszeit ohne weitere Pflichtverletzungen sei kein wichtiger Grund für eine gegeben.
Gut so!