Blog-News
04.06.2009
12:44

Gegen Kündigungen innerhalb von 3 Wochen klagen – neues Urteil des BAG

Haben Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten?

Dann haben Sie binnen einer Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Falls Sie keine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen, endet Ihr Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigung angegebenen Datum.

Im Regelfall werden Sie mit der Klage einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft beauftragen. Fragen Sie aber vorsichtshalber Ihren Prozessvertreter kurz vor Ablauf des Termins einmal, ob er die Frist auch einhält. Nicht das es Ihnen so geschieht, wie dem Arbeitnehmer in folgendem Fall:

 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der letzten Woche entschieden, dass eine Kündigung wirksam ist, da die Klage zu spät eingereicht wurde.
Der Arbeitnehmer hatte am 19. Juli 2007 eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten. Am selben Tag rief er bei seiner Gewerkschaft an und vereinbarte einen Termin für den 20. Juli 2007. Als er am 20. Juli im Büro der Gewerkschaft erschien, war der Geschäftsstellenleiter jedoch nicht anwesend und der Kläger übergab seine Unterlagen einer Mitarbeiterin. Es sollte eine Klage eingereicht werden.

Diese Unterlagen wurden jedoch nicht weitergeleitet und tauchten erst am 10. September 2007 wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13. September 2007 wurde dann durch die DGB-Rechtschutz GmbH Kündigungsschutzklage eingereicht und deren nachträgliche Zulassung beantragt.

Das BAG hat dabei aber nicht mitgespielt (Urteil vom 28. Mai 2009, Az.: 2 AZR 548/08). Zwar konnte der Arbeitnehmer nichts für die Fristversäumung, er muss sich jedoch das Verschulden des Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen.
 
Fazit: Auch bei Prozessvertretern können einmal Fristen verloren gehen, nicht eingetragen oder nicht bearbeitet werden. Fragen Sie nach, wer genau für die Bearbeitung zuständig ist und ob die Frist eingehalten wird. Falls Ihnen Ähnliches widerfahren ist, sollten Sie auf jeden Fall einen anderen Rechtsanwalt aufsuchen, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Letztendlich sind Rechtsvertreter gegen solche Missgeschicke versichert.

P.S.: Der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten, zählt bei der Fristberechnung nicht mit. Bekämen Sie also heute, am 04. Juni 2009, eine Kündigung, müssten Sie spätestens bis zum 25. Juni 2009 die Klage einreichen.

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.