Blog-News
01.09.2009
10:09

Verhaltensbedingte Kündigung Teil 1 – der Kündigungsschutz

Haben Sie eine verhaltensbedingte Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten? Wirft er Ihnen ein Fehlverhalten vor? Oder haben Sie sogar ganz bewusst und vorsätzlich etwas falsch gemacht?

 
Egal, wie Sie sich verhalten haben: Auch Ihr Arbeitgeber muss einige Regeln einhalten.

In einem Kleinbetrieb kann Ihr Arbeitgeber jederzeit, auch ohne Vorliegen eines Grundes, eine Kündigung aussprechen. Aber auch hier haben Sie einen sozialen Mindestschutz. Die Kündigung darf nicht willkürlich oder aus völlig sachfremden Erwägungen folgen.

Ab einer gewissen Betriebsgröße findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dies gilt in den Betrieben, in denen mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit tätig sind. Falls Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.12.2003 bestanden hat, kann hier auch die Grenzzahl von 5 Arbeitnehmern bereits ausreichen.

Zudem müssen Sie länger als 6 Monate beschäftigt sein.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, benötigt Ihr Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung. In Betracht kommen betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Diese Gründe muss Ihr Arbeitgeber aber erst in einem späteren Gerichtsverfahren offenbaren. Sie können ihn nicht dazu zwingen, Ihnen diese Gründe bereits vorher mitzuteilen. Die Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt und Ihrem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus nicht zuzumuten. Ihr Fehlverhalten muss also schon eine gewisse Intensität aufweisen.

Wichtig: In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Doch dazu morgen mehr.

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.