Blog-News
06.12.2011
06:15

Immer häufiger müssen Krankenkassen schließen – Das führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses!

Seit ein paar Jahren haben wir eine Vielzahl von Krankenkassen. Konkurrenz ist sicherlich gut und belebt das Geschäft. Aber was soll das eigentlich bringen, wenn alle Krankenkassen letztendlich das gleiche anbieten, nämlich die gesetzlichen Leistungen! Natürlich gibt es geringfügige Unterschiede, aber wirklich Sinn macht diese Konkurrenz offensichtlich nicht.

 

 
Anders ist es wohl nicht zu erklären, dass neuerdings immer wieder Krankenkassen vom Bundesversicherungsamt geschlossen werden. So ging es auch der City BKK, die durch das Bundesversicherungsamt zum 30.06.2011 geschlossen wurde. Die City BKK war nun der Auffassung, dass die Arbeitsverhältnisse aufgrund einer gesetzlichen Regelung endeten. Es gibt nämlich den § 164 Abs. 4 SGB V, nach dem Vertragsverhältnisse enden, wenn die Beschäftigten nicht anderweitig untergebracht werden können.

Das sah das Arbeitsgericht Berlin allerdings anders (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 21 Ca 7861/11). Die BKK hatte die Arbeitsverhältnisse ohnehin vorsorglich gekündigt.

Das Arbeitsgericht Berlin war nun der Auffassung, dass der gesagte § 164 Abs. 4 SGB V nur auf die Arbeitsverhältnisse angewendet werden könne, die nicht ordentlich kündbar sind. Das ist der Fall, wenn beispielsweise Sonderkündigungsschutz aus einem Tarifvertrag wegen des Alters von Arbeitnehmern besteht. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse sei nach dem Arbeitsgericht Berlin nur möglich, wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt hätten. Hieran fehlte es jedoch in den Fällen, die das Gericht entscheiden musste.

Auch seien die Kündigungen unwirksam, da die City BKK die betroffenen Arbeitnehmer zu Abwicklungsarbeiten hätte einsetzen müssen. Das wurde wohl offensichtlich im Rahmen der Sozialauswahl nicht berücksichtigt.

Fazit:
So schnell, wie die vielen gesetzlichen Krankenkassen entstanden sind, können sie offensichtlich nicht von der Bildfläche verschwinden.

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.